Norm
MG §19 Abs2 Z13 ARechtssatz
Die Bestimmung des § 22 Abs 2 MG kann auch nach Inkrafttreten des MRÄG 1967 auf den Kündigungsgrund des § 19 Abs 2 Z 13 MG nur zutreffen, wenn und insoweit schon nach der bisherigen Rechtsprechung eine Teilkündigung zulässig war. Zu den § 19 Abs 2 Z 13 MG war es jedoch für die Zeit bis zum Inkrafttreten des MRÄG ständige Rechtsprechung (MietSlg 16456, 15427, 8249 uva), daß eine Teilkündigung nach dieser Gesetzesstelle nur dann möglich sei, wenn die Voraussetzungen für die Kündigung des ganzen Mietgegenstandes gegeben waren. Dies wollte der Gesetzgeber auch nach den Erläuterungen Bemerkungen nicht ändern. Darnach sollte nur dem Mißbrauch des Hortens mehrerer Wohnungen begegnet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0068794Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008