TE Vwgh Erkenntnis 2002/10/9 2002/04/0122

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Veröffentlicht am 09.10.2002
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Index

19/05 Menschenrechte;
24/01 Strafgesetzbuch;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;
82/02 Gesundheitsrecht allgemein;

Norm

AVG §45 Abs2;
GewO 1994 §26 Abs1;
MRK Art6 Abs2;
SGG §12 Abs1;
SGG §16 Abs1;
SMG 1997;
StGB §15;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Gruber, Dr. Stöberl, Dr. Blaschek und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde des Z in W, vertreten durch Dr. Silvia Franek, Rechtsanwältin in 2500 Baden, Am Fischertor 5/4, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 4. Juli 2002, Zl. 323.036/1-I/9/02, betreffend Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid dem Antrag des Beschwerdeführers um Nachsicht vom Ausschluss von der Ausübung des Gewerbes "Technische Zeichner (Zeichenbüros)" gemäß § 26 Abs. 1 GewO 1994 keine Folge gegeben.

In der Begründung dieses Bescheides heißt es im Wesentlichen, mit Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 6. Oktober 1997 sei der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens nach §§ 15 StGB, 12 Abs. 1 SGG sowie des Vergehens nach § 16 Abs. 1 SGG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von eineinhalb Jahren verurteilt worden. Er habe vor dem 2. April 1997 den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift nach Österreich einzuführen versucht, indem er in Baden Kokain in einer großen Menge, nämlich 76,3 g, mittels Flugzeug aus Bolivien in einer Postsendung nach Schwechat geordert habe. Außerdem habe er den bestehenden Vorschriften zuwider ab etwa 1994 bis 5. April 1997 Cannabis und Kokain in nicht mehr feststellbaren Mengen erworben und besessen. Unter dem Gesichtspunkt der Eigenart der strafbaren Handlung unter Herstellung einer Verbindung zum angestrebten Gewerbe sei beim Gewerbe der Technischen Zeichner eine erhebliche Relevanz des zitierten Suchtgiftdeliktes festzustellen. Es biete sich angesichts der vermehrten geschäftlichen Kontakte zu Menschen und der mit dem Gewerbe der Technischen Zeichner auch verbundenen Reisetätigkeit (etwa zu Kunden oder zu Baustellen) besondere Gelegenheit zur Begehung von Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz, wie dem Erwerb, Besitz, Verschaffen oder In-Verkehr-Setzen von Suchtmitteln. Dass es zur Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten der Gewerbeausübung nicht bedürfe, ändere nichts an dem Umstand, dass die genannten Gelegenheiten zusätzlich durch die Gewerbeausübung geboten würden und als relevant im Sinne einer Missbrauchsbefürchtung gemäß § 26 Abs. 1 GewO 1994 zu bewerten seien. Bei Würdigung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers sei darauf Bedacht zu nehmen gewesen, dass der Verurteilung im Hinblick auf den Erwerb und Besitz von Cannabis und Kokain mehrere gleichartige Taten zu Grunde gelegen seien, welche sich über einen langen Zeitraum hingezogen hätten (von 1994 bis 5. April 1997). In Anbetracht dieses Sachverhaltes könne dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seit dem Zeitpunkt der Haftentlassung mit 6. Oktober 1997 nicht neuerlich straffällig geworden sei, nicht das Gewicht beigemessen werden, dass auf ein derart verändertes Persönlichkeitsbild geschlossen werden könnte, welches die zukünftige Begehung von Suchtgiftdelikten nicht erwarten lasse. Der Berücksichtigung der Forderung der "Resozialisierung" komme bei Beurteilung des Tatbestandes der Persönlichkeit keine Entscheidungsrelevanz zu (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 19. September 1989, Zl. 89/04/0023). Da weder auf Grund der Eigenart der strafbaren Handlung noch der Persönlichkeit des Beschwerdeführers die Annahme des Ausbleibens gleicher oder ähnlicher Straftaten bei Ausübung des angestrebten Gewerbes gerechtfertigt erscheine, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 26 Abs. 1 GewO 1994 - in der hier anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 111/2002 - hat die Behörde (§ 46 Abs. 1 Z. 1) im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 die Nachsicht von diesem Ausschluss zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist.

Zunächst ist dem Beschwerdevorbringen, die Unterstellung der Behörde, der Beschwerdeführer werde eine Tat wiederholen oder ausführen, deren er nicht einmal verdächtigt sei, widerspreche der Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 EMRK, zu entgegnen, dass die genannte Verfassungsbestimmung nicht verbietet, für das zukünftige Verhalten eines rechtskräftig Verurteilten eine negative Prognose zu erstellen (vgl. in diesem Sinne das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2002, Zl. 2002/18/0004).

Die belangte Behörde ging davon aus - und wird dies in der Beschwerde auch gar nicht bestritten -, dass der Verurteilung des Beschwerdeführers zu Grunde gelegen sei, er habe Suchtgift (und zwar Kokain in großer Menge) nach Österreich einzuführen versucht; außerdem habe er entgegen den bestehenden Vorschriften Cannabis und Kokain in der Zeit ab etwa 1994 bis 5. April 1997 in nicht mehr feststellbaren Mengen erworben und besessen. Die belangte Behörde legte in der Begründung des angefochtenen Bescheides hinreichend und in nicht als unschlüssig zu erkennender Weise dar, auf Grund welcher Erwägungen sie im Hinblick auf diese Straftaten zur Auffassung gelangte, dass nach der Eigenart der vom Beschwerdeführer begangenen strafbaren Handlungen und nach seiner Persönlichkeit die Befürchtung der Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten bei Ausübung des in Rede stehenden Gewerbes nicht auszuschließen sei.

Es mag wohl zutreffen, dass, wie in der Beschwerde vorgebracht wird, der Beschwerdeführer bei der von ihm angestrebten Beschäftigung wie auch bei jeder anderen Beschäftigung mit Personen in Kontakt komme. Dass es zur Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten der Gewerbeausübung nicht notwendig bedarf, ändert aber nichts daran, dass es nicht als unschlüssig (und auch nicht mit dem menschlichen Erfahrungsgut in Widerspruch stehend) angesehen werden kann, wenn die belangte Behörde die Auffassung vertrat, es biete sich angesichts der vermehrten geschäftlichen Kontakte zu Menschen und der mit dem Gewerbe der Technischen Zeichner auch verbundenen Reisetätigkeit besondere Gelegenheit zur Begehung von Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz. In der Beschwerde wird dagegen nichts Stichhältiges vorgebracht, sondern lediglich - ohne weitere Begründung - behauptet, diese Annahme der belangten Behörde sei unzutreffend.

Unter Zugrundelegung der vorstehenden Ausführungen hat die belangte Behörde ihre Prognoseentscheidung auch ausreichend begründet. Der geltend gemachte Begründungsmangel liegt daher nicht vor. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang rügt, die auf Unterstellungen und Hypothesen, nicht aber auf ein Tatsachensubstrat beruhende "Begründung" der belangten Behörde indiziere Willkür, so übergeht er das Wesen einer die Zukunft einbeziehenden Prognoseentscheidung.

An dieser Beurteilung vermag auch nichts zu ändern, wenn in der Beschwerde geltend gemacht wird, eine entsprechende Eignung der maßgeblichen Straftat sei nur dann anzunehmen bzw. die Verweigerung der Nachsicht angebracht, wenn es sich um Delikte handle, die notwendiger Weise im Zusammenhang mit einer unternehmerischen Tätigkeit stünden (etwa Wirtschaftsdelikte) oder durch diese zumindest erleichtert würden (vor allem manche Vermögensdelikte). Der Beschwerdeführer verkennt dabei, dass das Gesetz nicht nur auf solche Umstände abstellt, sondern allgemein darauf, dass "die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist".

Es wird eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auch nicht damit aufgezeigt, dass in der Beschwerde auf den Umstand hingewiesen wird, der Beschwerdeführer sei seit dem Zeitpunkt der Haftentlassung mit 6. Oktober 1997 nicht neuerlich straffällig geworden, er habe sich erwiesenermaßen rechtstreu und ordentlich verhalten. Es kann nämlich unter Berücksichtigung des von der belangten Behörde hervorgehobenen Gesichtspunktes, dass der Verurteilung des Beschwerdeführers mehrere gleichartige Taten zu Grunde gelegen seien, welche sich über einen langen Zeitraum hingezogen hätten, nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde die betreffende aus dem Persönlichkeitsbild abgeleitete Befürchtung im Hinblick auf diesen Zeitraum nicht als weggefallen betrachtete.

Zum Beschwerdevorbringen, dass es sich beim strafrechtlich sanktionierten Verhalten des Beschwerdeführers um eine Verfehlung handle, welche gesühnt worden sei und dass auch im Hinblick auf die spezialpräventive Wirkung der Verurteilung von seiner ausreichenden Läuterung auszugehen sei, genügt der Hinweis, dass das Gesetz eben nicht die spezialpräventive Wirkung einer Verurteilung als ausreichend ansieht, sondern vielmehr (näher bezeichnete) Verurteilungen als Gewerbeausschlussgrund bestimmt, wovon erst unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen die Nachsicht zu erteilen ist.

Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Wien, am 9. Oktober 2002

Schlagworte

freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002040122.X00

Im RIS seit

20.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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