Norm
ABGB §1407Rechtssatz
Die Abtretung von Bestandrechten ist ein Fall der sogenannten Vertragsübernahme. Die Rechte und Verbindlichkeiten des Übernehmers verbleiben hiebei "ebendieselben" (§§ 1394, 1407 ABGB). Das gilt auch für jene Vertragsbestimmungen und Nebenabreden, die der Vertragsübernehmer nicht kannte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0033492Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.02.2022