Norm
ABGB §1394Rechtssatz
Die Abtretung von Bestandrechten ist ein Fall der sogenannten Vertragsübernahme. Die Rechte und Verbindlichkeiten des Übernehmers verbleiben hiebei "ebendieselben" (§§ 1394, 1407 ABGB). Das gilt auch für jene Vertragsbestimmungen und Nebenabreden, die der Vertragsübernehmer nicht kannte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0033122Dokumentnummer
JJR_19710128_OGH0002_0010OB00016_7100000_001