RS OGH 1971/1/28 1Ob6/71, 7Ob61/72, 8Ob109/75, 3Ob279/75, 2Ob561/76, 1Ob785/79, 6Ob644/83, 5Ob1506/8

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Veröffentlicht am 28.01.1971
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Norm

ZPO §502 Abs2 Ca1

Rechtssatz

Bei Beurteilung der Frage, ob einer im gemeinsamen Haushalt mit dem Ehemann lebenden Ehefrau ausnahmsweise ein Unterhaltsanspruch in Geld zusteht, handelt es sich um eine bloße Bemessungsfrage, wenn allein auf Grund der Beurteilung der Bedürfnisse, der vorhandenen Mittel und der Leistungsfähigkeit des Beklagten abzuwägen ist, ob die vom Beklagten erbrachten Unterhaltsleistungen in Form von Wirtschaftsgeld oder von Naturalleistungen dem Ausmaß nach zu gering sind oder nicht. Stützt hingegen die Ehegattin ihren Anspruch (auch) darauf, daß die Art der Erbringung der Leistungen des Ehemanns nicht in der ihr gebührenden anständigen Form erfolgt, geht es nicht mehr allein um die Bemessung des Unterhaltes, sondern auch um die Frage, ob letzterer sein Recht, den Unterhalt in natura leisten zu dürfen, verwirkt hat (Unter Heranziehung der bisher nicht einheitlichen Judikatur).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 6/71
    Entscheidungstext OGH 28.01.1971 1 Ob 6/71
    Veröff: EFSlg 16261
  • 7 Ob 61/72
    Entscheidungstext OGH 19.04.1972 7 Ob 61/72
    nur: Bei Beurteilung der Frage, ob einer im gemeinsamen Haushalt mit dem Ehemann lebenden Ehefrau ausnahmsweise ein Unterhaltsanspruch in Geld zusteht, handelt es sich um eine bloße Bemessungsfrage, wenn allein auf Grund der Beurteilung der Bedürfnisse, der vorhandenen Mittel und der Leistungsfähigkeit des Beklagten abzuwägen ist, ob die vom Beklagten erbrachten Unterhaltsleistungen in Form von Wirtschaftsgeld oder von Naturalleistungen dem Ausmaß nach zu gering sind oder nicht. (T1) Beisatz: Hier: Eheliches minderjähriges Kind. (T2)
  • 8 Ob 109/75
    Entscheidungstext OGH 04.06.1975 8 Ob 109/75
    nur T1
  • 3 Ob 279/75
    Entscheidungstext OGH 09.03.1976 3 Ob 279/75
  • 2 Ob 561/76
    Entscheidungstext OGH 16.12.1976 2 Ob 561/76
  • 1 Ob 785/79
    Entscheidungstext OGH 17.12.1979 1 Ob 785/79
    Auch; Veröff: EFSlg 34465
  • 6 Ob 644/83
    Entscheidungstext OGH 28.04.1983 6 Ob 644/83
    Auch; nur T1
  • 5 Ob 1506/86
    Entscheidungstext OGH 25.02.1986 5 Ob 1506/86
  • 1 Ob 515/87
    Entscheidungstext OGH 08.04.1987 1 Ob 515/87
    Auch; nur T1; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0042454

Dokumentnummer

JJR_19710128_OGH0002_0010OB00006_7100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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