Norm
ZPO §502 Abs2 Ca1Rechtssatz
Bei Beurteilung der Frage, ob einer im gemeinsamen Haushalt mit dem Ehemann lebenden Ehefrau ausnahmsweise ein Unterhaltsanspruch in Geld zusteht, handelt es sich um eine bloße Bemessungsfrage, wenn allein auf Grund der Beurteilung der Bedürfnisse, der vorhandenen Mittel und der Leistungsfähigkeit des Beklagten abzuwägen ist, ob die vom Beklagten erbrachten Unterhaltsleistungen in Form von Wirtschaftsgeld oder von Naturalleistungen dem Ausmaß nach zu gering sind oder nicht. Stützt hingegen die Ehegattin ihren Anspruch (auch) darauf, daß die Art der Erbringung der Leistungen des Ehemanns nicht in der ihr gebührenden anständigen Form erfolgt, geht es nicht mehr allein um die Bemessung des Unterhaltes, sondern auch um die Frage, ob letzterer sein Recht, den Unterhalt in natura leisten zu dürfen, verwirkt hat (Unter Heranziehung der bisher nicht einheitlichen Judikatur).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0042454Dokumentnummer
JJR_19710128_OGH0002_0010OB00006_7100000_001