RS OGH 1971/1/28 1Ob304/70

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.1971
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Norm

AußStrG §9 A1
AußStrG §14 Abs1 A5

Rechtssatz

Bloße Unterlassungen sind im Allgemeinen kein unmittelbares Angriffsobjekt. Sie können aber dann zum Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens werden, wenn sie im Kausalzusammenhang mit der durch das Rechtsmittel getroffenen Verfügung stehen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 304/70
    Entscheidungstext OGH 28.01.1971 1 Ob 304/70

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0006322

Dokumentnummer

JJR_19710128_OGH0002_0010OB00304_7000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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