Norm
AußStrG §9 A1Rechtssatz
Bloße Unterlassungen sind im Allgemeinen kein unmittelbares Angriffsobjekt. Sie können aber dann zum Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens werden, wenn sie im Kausalzusammenhang mit der durch das Rechtsmittel getroffenen Verfügung stehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0006322Dokumentnummer
JJR_19710128_OGH0002_0010OB00304_7000000_001