RS OGH 1971/1/28 1Ob23/71, 1Ob184/72, 7Ob529/80, 6Ob13/84, 6Ob2/86, 6Ob121/12f, 6Ob120/13k, 2Ob129/1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.1971
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Norm

Krnt HöfeG §12
Tir HöfeG §19 Abs1

Rechtssatz

Der Hofübernehmer muss wohl bestehen können; er ist demnach in die Lage zu versetzen, seinen Abfindungsverpflichtungen ohne Gefahr für die Lebensfähigkeit des Hofes nachzukommen; insbesondere soll er nicht genötigt sein, lebenswichtige Teile der Wirtschaft zu verkaufen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 23/71
    Entscheidungstext OGH 28.01.1971 1 Ob 23/71
  • 1 Ob 184/72
    Entscheidungstext OGH 30.08.1972 1 Ob 184/72
    Veröff: SZ 45/89
  • 7 Ob 529/80
    Entscheidungstext OGH 11.12.1980 7 Ob 529/80
    Vgl; Beisatz: Der Grundsatz des "Wohlbestehenkönnens" ist nicht uneingeschränkt anzuwenden, zumal durch die Beschränkung der weichenden Geschwister auf den Pflichtteil bereits dem Gedanken Rechnung getragen wird, dass der Hofübernehmer nicht zu sehr belastet werden soll. Vom Grundsatz des "Wohlbestehenkönnens" kann keine Rede mehr sein, wenn der Hofübernehmer zum überwiegenden Teil von seinen Einkünften aus seinem Nebenerwerb und nicht aus den Erträgnissen seiner Landwirtschaft lebt. Dagegen spricht auch nicht der Umstand, dass die Landwirtschaft als förderungswürdig zu betrachten ist. (T1)
  • 6 Ob 13/84
    Entscheidungstext OGH 12.07.1984 6 Ob 13/84
    Vgl auch
  • 6 Ob 2/86
    Entscheidungstext OGH 20.02.1986 6 Ob 2/86
    Auch; nur: Der Hofübernehmer muss wohl bestehen können. (T2)
    Beisatz: Der Übernahmswert kann auch unter dem Ertragswert bestimmt werden. (T3)
  • 6 Ob 121/12f
    Entscheidungstext OGH 22.06.2012 6 Ob 121/12f
    Vgl; Beisatz: Ist die Erhaltung eines lebensfähigen landwirtschaftlichen Betriebs nicht von vornherein unmöglich, ist der Übernahmswert so festzusetzen, dass die Übernehmerin wohl bestehen kann. (T4)
    Beisatz: Hier: Krnt HöfeG. (T5)
  • 6 Ob 120/13k
    Entscheidungstext OGH 28.08.2013 6 Ob 120/13k
    Vgl; Beisatz: Aus dem Umstand, dass andere Pflichtteilsberechtigte einen Pflichtteilsverzicht abgegeben haben, kann keine Erhöhung des Übernahmswerts abgeleitet werden, soll doch der Pflichtteilsverzicht regelmäßig den Erben, nicht hingegen andere Pflichtteilsberechtigte begünstigen. (T6)
  • 2 Ob 129/16h
    Entscheidungstext OGH 27.07.2017 2 Ob 129/16h
    Veröff: SZ 2017/82
  • 2 Ob 220/16s
    Entscheidungstext OGH 24.10.2017 2 Ob 220/16s
    nur: Der Hofübernehmer muss wohl bestehen können; er ist demnach in die Lage zu versetzen, seinen Abfindungsverpflichtungen ohne Gefahr für die Lebensfähigkeit des Hofes nachzukommen. (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0063871

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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