Norm
StGB §99 ARechtssatz
Als eine ernsthafte und ins Gewicht fallende Behinderung der Bewegungsfreiheit eines Menschen, die als solche von den Beteiligten empfunden wird, kann ein kurzfristiges Festhalten am Arm, ein bloßes Anpacken, ein nur kurze Zeit währendes Umringen oder vorübergehendes Verstellen des Weges, aber auch ein gewaltsames Betasten des Opfers unter Ausnützung eines Überraschungsmomentes regelmäßig nicht beurteilt werden, weil hiedurch dem Verlangen des Betroffenen, den Ort des Geschehens zu verlassen, im allgemeinen kein ernstes Hindernis entgegensteht, bei diesen Fällen handelt es sich entweder nur um ungehörige (allenfalls als Ehrenbeleidigungen zu ahndende) Belästigungen oder aber um Teilphasen eines nach anderen (regelmäßig strengeren) Bestimmungen des StG (§§ 96, 98, 99, 125 ff, 152, 190 ff StG) (nunmehr §§ 100 ff, 105, 144, 107, 201 ff, 83 ff, 142 ff StGB) zu beurteilenden, die Freiheitsbeschränkung einschließenden (und bei der strafrechtlichen Wertung konsumierenden) Tatgeschehens.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0092800Dokumentnummer
JJR_19710129_OGH0002_0100OS00230_7000000_002