TE Vwgh Erkenntnis 2002/10/9 97/12/0402

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Veröffentlicht am 09.10.2002
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

BDG 1979 §43 Abs1;
B-VG Art130 Abs2;
GehG 1956 §20c Abs1 idF 1984/548;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde der Dr. S in R, vertreten durch Riedl & Ringhofer, Rechtsanwälte in Wien I, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 21. Oktober 1997, Zl. 144.044/7- III/16/97, betreffend Jubiläumszuwendung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die 1943 geborene Beschwerdeführerin steht seit 31. August 2000 in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund. Ihre letzte Dienststelle als Professorin war eine Höhere Bundeslehranstalt in Innsbruck (im Folgenden: HBLA).

Mit Schreiben vom 16. Dezember 1996 beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung einer Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 200 % ihres Monatsbezuges, in eventu den bescheidmäßigen Abspruch über ihren Anspruch auf Jubiläumszuwendung mit der Begründung, dass sie bereits eine Dienstzeit von mehr als 25 Jahren vollendet und der Republik Österreich treue Dienste geleistet habe. Es werde ihr aber dennoch die Jubiläumszuwendung mit dem Hinweis vorenthalten, dass einerseits ihre Dienstleistung mangelhaft sei und andererseits die Zuerkennung der Jubiläumszuwendung durch eine "Kann-Bestimmung" geregelt werde. Die von der Behörde vertretene Auffassung sei nicht gerechtfertigt, weil die Beschwerdeführerin sich jahrelanger Diensttreue befleißigt habe und überdies die Zuerkennung der Jubiläumszuwendung nicht im freien Ermessen der Dienstbehörde liege. Für den Fall der Nichtgewährung der Jubiläumszuwendung bedürfe daher der von der Behörde zu erlassende Feststellungsbescheid einer fundierten Begründung, um Ermessensmissbrauch und Willkür zu verhindern.

Mit Bescheid vom 18. Februar 1997 wies der Landesschulrat für Tirol den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der Jubiläumszuwendung gemäß § 20c des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG) in Verbindung mit §§ 56 ff AVG ab und führte aus, dass nach den für eine Jubiläumszuwendung gesetzlich anrechenbaren Zeiten für die Beschwerdeführerin der 14. Dezember 1995 als Stichtag in Betracht gekommen wäre. Das Gesetz verlange jedoch als Voraussetzung für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung neben der Vollendung bestimmter Dienstzeiten die Leistung "treuer Dienste". Aus Anlass der Vollendung der im Gesetz angeführten Dienstzeiten solle daher die Jubiläumszuwendung grundsätzlich gewährt werden, es sei denn, der Beamte habe ein Verhalten an den Tag gelegt, das mit dem Begriff "treue Dienste" unvereinbar sei. Die Dienstleistung der Beschwerdeführerin sei während der maßgebenden 25 Jahre durch immer wiederkehrende Mängel der Arbeitsleistung, Beschwerden, ermahnende Besprechungen und Belehrungen - auch durch die Amtsdirektion des Landesschulrates - sowie durch neuerliche Beschwerden gekennzeichnet gewesen. Eine kurze Auflistung aus den letzten 11 Jahren, welche der Beschwerdeführerin - weil mit dieser bereits aktenkundig besprochen - ohnehin bekannt sei, solle dies verdeutlichen: "1985 Beschwerden in der Klasse FF IIIA sowie in der Klasse HWS II der HBLA; massive Beschwerden durch die Elternvereinigung 1987; die notwendige Umweisung des Probelehrers Mag. Q. 1988; die Beschwerden der Familie H. 1989; die Beschwerde des L. 1989." In einer vierstündigen Besprechung am 16. März 1989 mit der Beschwerdeführerin anlässlich von schriftlichen und mündlichen Beschwerden seitens der Eltern und des Obmannes des Landesverbandes der Elternvereinigungen an berufsbildenden Schulen habe der Amtsdirektor des Landesschulrates in Anwesenheit der Landesschulinspektorin sowie der Direktorin und des Dienstausschussobmannes unter anderem festgestellt, dass gegen die Beschwerdeführerin in den letzten drei bis vier Jahren stets die gleichen Vorwürfe erhoben worden seien. Durch die Dienstvorgesetzten seien wiederholt Gespräche geführt worden und die Beschwerdeführerin habe immer wieder Besserung versprochen. So sei auch die nachweisliche Ermahnung der Beschwerdeführerin für ihr offensichtliches Fehlverhalten im Zuge dieses ausführlichen Gespräches schriftlich festgehalten worden. Bereits am 30. Mai 1989 habe der Amtsdirektor des Landesschulrates anlässlich einer neuerlichen Beschwerde feststellen müssen, dass das Gespräch vom 16. März (1989) offenbar nicht die erhoffte Wirkung gezeigt habe. 1991 seien weitere massive Beschwerden von mehreren Eltern der Klasse HW 4a gefolgt. Am 15. November 1991 sei die Beschwerdeführerin seitens des Landesschulrates nochmals schriftlich ausdrücklich angewiesen worden, die wiederholt aufgezeigten Mängel ihrer Dienstleistung abzustellen. Im Mai 1995 sei eine weitere Elternbeschwerde der Klasse HW 1A der HBLA an den Landesschulrat gerichtet worden. Anlässlich mehrerer Unterrichtsbesuche sei die Beschwerdeführerin wiederum von der Landesschulinspektorin auf zahlreiche Mängel angesprochen worden und es seien Verbesserungsmaßnahmen zu treffen gewesen. Eine nachhaltige Besserung sei aber offensichtlich nicht eingetreten. Am 27. November 1996 hätte die Beschwerdeführerin die fünfte und sechste Stunde halten sollen. Statt zu Stundenbeginn um 11.50 Uhr in der Klasse zu sein, habe sie vor den Augen der Landesschulinspektorin und der Schuldirektorin durch den Hintereingang die Aula der Schule erst um 12.04 Uhr betreten. Nachdem die Landesschulinspektorin um ein Gespräch mit der Beschwerdeführerin gebeten habe, habe diese über Übelkeit und Herzbeschwerden geklagt und sich sodann für diesen Tag krankgemeldet. Rechtlich sei auszuführen, dass der Gesetzgeber mit der Formulierung "kann gewährt werden" der Behörde einen Ermessenspielraum im Hinblick auf die Beurteilung des Vorliegens "treuer Dienste" einräume. Mit der "Kann-Bestimmung" bringe der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass die Behörde bei Vorliegen der übrigen vom Gesetz geforderten Umstände (Dienstzeit) ein bestimmtes Verhalten setzen könne, aber nicht müsse. Hingegen würden Wendungen wie "die Behörde muss" oder "die Behörde hat zu" in aller Regel Gebundenheit bedeuten. Nach dem Inhalt der Verwaltungsvorschrift sei Voraussetzung für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung neben der Vollendung bestimmter Dienstzeiten die Leistung "treuer Dienste". Die von der Beschwerdeführerin erbrachten Dienstleistungen, die in den letzten 11 Jahren mehrfach zu gravierenden Beschwerden Anlass gegeben und laufend eingehende Belehrungen und Maßnahmen seitens der Direktion und des Landesschulrates erfordert hätten, könnten nicht als "treue Dienste" qualifiziert werden. Damit fehle aber eine wesentliche Voraussetzung für die Gewährung einer Jubiläumszulage.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 28. Februar 1997 Berufung und brachte vor, dass die erstinstanzliche Behörde die Versagung der Jubiläumszuwendung auf vermeintliches Nichtvorliegen "treuer Dienste" stütze und dies durch bloße Erwähnung einiger "Vorfälle" aus dem "Lehrerdasein" der Beschwerdeführerin belege. Abgesehen davon, dass die Aufzählung insoferne einseitig sei, als jeweils nur das auslösende Ereignis, nicht jedoch der letztlich auf Grund der seinerzeitigen Gegendarstellungen festgestellte Sachverhalt wiedergegeben werde, vermöge sie nicht als Beweis für das Nichtvorliegen "treuer Dienste" zu dienen. Dies deshalb, weil Beratungen, Belehrungen und selbst Ermahnungen durchaus zum Dienstalltag gehörten und für sich allein genommen noch kein Indiz für "Untreue" seien. Erst wenn sie zu einer rechtskräftigen negativen Leistungsfeststellung oder disziplinären Verurteilung führen sollten, wäre denkbar, "letztere mit Untreue im Sinne des Gehaltsgesetzes in Korrelation" zu setzen. Diese Überlegung müsse jedoch nicht angestellt werden, weil während der gesamten Dienstzeit der Beschwerdeführerin niemals eine rechtskräftige negative Leistungsfeststellung getroffen oder eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt worden sei. Alle im erstinstanzlichen Bescheid dargestellten Vorfälle seien daher als Beweis für "untreue" Dienste untauglich. Wären diese Vorfälle tatsächlich gravierend gewesen, hätten sie zu negativen Leistungsfeststellungen oder Disziplinarstrafen führen müssen. Da der Beschwerdeführerin keine Gelegenheit gegeben worden sei, zum Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens detailliert Stellung zu nehmen, sei der erstinstanzliche Bescheid auch mit einem gravierenden Verfahrensmangel behaftet. Wohl räume das Gehaltsgesetz bei der Gewährung der Jubiläumszuwendung Ermessen ein, doch sei dieses pflichtgemäß wahrzunehmen und gegen Missbrauch und Willkür abzugrenzen. Der Beschwerdeführerin würden nur Problemfälle einseitig zur Last gelegt, ohne deren seinerzeitige Lösung aufzuzeigen; ihre sonstigen herausragenden Leistungen der Vergangenheit seien gänzlich unberücksichtigt geblieben. So weise sie z.B. auf die Abfassung von Schriften zur regionalen Lehrerfortbildung im Fach Geschichte, langjährige erfolgreiche Betreuung von Probelehrern, Weiterbildungen an der Universität Innsbruck, jahrelange Organisation von Theateraufführungen an ihrer Schule, Einstudierung einer aufwendigen Schüleraufführung anlässlich der 60-Jahrfeier der Schule, Seminarleitungen, u.a.m., hin. Hätte die erstinstanzliche Behörde ihre gesamten Leistungen ins Kalkül gezogen, hätte sie unzweifelhaft die Jubiläumszuwendung nicht versagen dürfen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 20c GehG ab. Nach Darstellung der Rechtslage und des Verwaltungsverfahrens führte sie begründend aus, dass sie auf Grund der Aktenlage, insbesondere des Berichtes über die dienstlichen Leistungen der Beschwerdeführerin vom 17. September 1985, der Aktennotiz über ein am 3. Juli 1987 geführtes Mitarbeitergespräch sowie der zahlreichen und andauernden Beschwerden der Eltern, die nicht bloß den Stil zu unterrichten, also methodische Mängel, sondern auch die pädagogischen Unzukömmlichkeiten der Beschwerdeführerin zum Inhalt gehabt hätten, zum Schluss gelangt sei, dass die dienstlichen Verfehlungen der Beschwerdeführerin die Gewährung der Jubiläumszulage im Beschwerdefall als nicht gerechtfertigt erscheinen ließen. Des Weiteren teile die belangte Behörde nicht die Auffassung der Beschwerdeführerin, dass die Gewährung einer Jubiläumszuwendung gemäß § 20c GehG erst durch eine Disziplinarstrafe beziehungsweise negative Leistungsfeststellung ausgeschlossen sei. § 20c leg. cit. stelle lediglich auf das Vorhandensein "treuer Dienste" ab. Da die Dienstleistung der Beschwerdeführerin im Beurteilungszeitraum mehrfach Anlass zu Beanstandungen gegeben habe, habe diese "insgesamt" keine "treuen Dienste" erbracht. Dass es derartige Beanstandungen gegeben habe, werde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Da "im Bereich des Landesschulrates für Tirol" die Jubiläumszuwendung nur ausbezahlt worden sei, wenn die Lehrer die Voraussetzungen hinsichtlich der Dienstzeit erfüllt hätten und keine Beanstandungen erfolgt seien, verstoße der angefochtene Bescheid auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Dienstbehörde erster Instanz habe von dem ihr zustehenden Ermessen im Rahmen der Gesetze Gebrauch gemacht. Die Beschwerdeführerin habe zwar darauf verwiesen, dass ihr zu dem Ermittlungsverfahren keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden wäre, habe allerdings nicht ausgeführt, worin diese vermeintliche Unterlassung bestanden haben sollte. Da die Beschwerdeführerin keine Gründe geltend gemacht habe, die eine Gewährung der Jubiläumszuwendung rechtfertigten, sei die Berufung abzuweisen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf gesetzmäßige Entscheidung über ihren Anspruch auf Jubiläumszuwendung nach § 20c GehG durch unrichtige Anwendung dieser Norm sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung (§§ 1, 8 DVG, §§ 37, 39, 60 AVG) verletzt.

§ 20c Abs. 1 GehG, in der auf den Beschwerdefall anzuwendenden Fassung (Stichtag 14. Dezember 1995) des Art. II Z. 7 der 42. GehG-Novelle, BGBl. Nr. 548/1984, lautet:

"Dem Beamten kann aus Anlaß der Vollendung einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 200 vH und bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 400 vH des Monatsbezuges, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten in dem Monat entspricht, in den das Dienstjubiläum fällt."

Als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wird gerügt, dass die erstinstanzliche Behörde ihre Entscheidung darauf gestützt habe, dass die Dienstleistung der Beschwerdeführerin durch wiederkehrende Mängel gekennzeichnet gewesen sei. Deswegen habe es zahlreiche Beschwerden von Schülern und Eltern gegeben und es seien ermahnende Besprechungen sowie Belehrungen seitens der Schulleitung und der Amtsdirektion des Landesschulrates für Tirol erfolgt. Trotz der mit der Beschwerdeführerin geführten Gespräche und einer schriftlichen Anweisung vom 15. November 1991 sei keine Besserung der Leistungen der Beschwerdeführerin eingetreten. Schließlich habe es im Mai 1995 massive Beschwerden der Eltern gegeben, weshalb die Landesschulinspektorin die Beschwerdeführerin auf Maßnahmen in Hinblick auf ihre mangelhaften Dienstleistungen "angesprochen" habe. Eine nachhaltige Besserung sei dennoch nicht eingetreten.

Die belangte Behörde gebe diese Ausführungen in der Begründung des beschwerdegegenständlichen Bescheides wieder und füge hinzu, dass auch aus den ihr vorliegenden Unterlagen hervorgehe, dass es jahrelang Beschwerden von Eltern gegeben habe, die nicht nur den Unterrichtsstil, sondern auch pädagogische Unzukömmlichkeiten zum Gegenstand gehabt hätten. Dazu werde ein Bericht über die dienstlichen Leistungen vom 17. September 1985 und eine Aktennotiz über ein Mitarbeitergespräch mit der zuständigen Landesschulinspektorin vom 3. Juli 1987 angeführt. Sämtliche Ausführungen im erst- und zweitinstanzlichen Bescheid seien so allgemein gehalten, wie aus dieser Wiedergabe (der Feststellungen des angefochtenen Bescheides) hervorgehe. Kein einziger der angeblichen Leistungsmängel werde konkret angegeben, bezüglich keiner einzigen Elternbeschwerde werde auch nur ausdrücklich behauptet, dass sie gerechtfertigt gewesen wäre. Dies allein begründe bereits einen wesentlichen Begründungsmangel. Dieser wiege umso schwerer, als die Beschwerdeführerin unbestrittener Weise niemals eine negative Leistungsfeststellung erhalten habe und daher davon auszugehen sei, dass sie stets mindestens jene Leistungen erbracht habe, die von ihr zu erwarten gewesen seien.

Hätte sich die belangte Behörde mit den diversen Negativbehauptungen (Beschwerden der Eltern und Vorgesetzten) auseinander gesetzt, so hätte sich ergeben, dass es keine einzige berechtigte Beanstandung oder Beschwerde gegeben habe. Die Unterrichtstätigkeit der Beschwerdeführerin sei stets von hoher Qualität gewesen. Die Beschwerdeführerin sei allerdings auch leistungsfordernd gewesen und habe sich nicht gescheut, gegebenenfalls auch mangelhaften Leistungen entsprechend schlechte Noten zu geben. Einigen Eltern habe dafür das Verständnis gefehlt, was darauf zurückzuführen sei, dass nicht alle Lehrer so konsequent seien. Dadurch werde eine Erwartungshaltung bei den Eltern geschaffen, die sich in Unmut äußere, wenn sich der Lehrer nicht entsprechend nachgiebig erweise. So habe es zwei Elternbeschwerden gegeben und auch Beanstandungen seitens der Vorgesetzten. Sei der Sache jedoch nachgegangen worden, habe sich stets herausgestellt, dass es an berechtigten Gründen gefehlt habe. Man habe versucht, gegen die Beschwerdeführerin disziplinarrechtlich vorzugehen, das eingeleitete Disziplinarverfahren habe jedoch mit einem vollständigen Freispruch geendet. Man habe auch versucht, die Leistungsfeststellung der Beschwerdeführerin herabzusetzen, die Inspektionen hätten jedoch die hohe Qualität der Unterrichtsleistung der Beschwerdeführerin bestätigt. Die nunmehrige Direktorin der HBLA habe sich sinngemäß einmal dahingehend geäußert, dass man der Beschwerdeführerin aus diesem Grund "nichts anhaben" könne. Da die Direktorin eine grundsätzlich korrekte Einstellung habe, sei von dieser nicht einmal ein negativer Leistungsbericht erstattet worden, geschweige denn, dass es zu einer negativen Leistungsfeststellung gekommen wäre. Zudem habe sich das Verhältnis der Beschwerdeführerin zur Direktorin entscheidend verbessert. Dieses sei seit zwei Jahren sehr gut. Die Schulleiterin sei offensichtlich früher unter gegen die Beschwerdeführerin gerichteten Einflüssen gestanden, habe sich aber letztendlich von den Leistungen der Beschwerdeführerin überzeugen lassen.

Zudem gehe die belangte Behörde von einer unzulässigen Beweislastumkehr aus. Nicht die Beschwerdeführerin habe die Gewährung der Jubiläumszuwendung rechtfertigende Gründe geltend machen müssen, sondern die belangte Behörde sei verpflichtet gewesen, alle entscheidungsrelevanten Tatsachen amtswegig zu erheben und festzustellen. Bereits in der Berufung habe die Beschwerdeführerin die Verletzung des Parteiengehörs gerügt. Anstatt diesen Mangel durch Bekanntgabe konkreter Beweisergebnisse zu sanieren, habe sich die belangte Behörde mit unfundierten Behauptungen begnügt.

Die Beschwerde ist berechtigt:

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 11. Oktober 1973, Zl. 410/73, ausgesprochen hat, liegt die Gewährung der Jubiläumszuwendung nach der Bestimmung des § 20c Abs. 1 GehG im freien Ermessen der Dienstbehörde.

Ermessensentscheidungen hat der Verwaltungsgerichtshof nur hinsichtlich des Gebrauches zu überprüfen, den die Behörde von ihrem Ermessen gemacht hat (Art. 130 Abs. 2 B-VG). Er hat sich demgemäss auf die Prüfung zu beschränken, ob die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, schließlich ob das Verfahren den gesetzlichen Vorschriften entsprach (vgl. auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 2002, Zl. 97/12/0407).

Das Gesetz verlangt als Voraussetzung für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung neben der Vollendung bestimmter Dienstzeiten die Leistung "treuer Dienste". Die Leistung treuer Dienste gehört zu den allgemeinen Pflichten des Beamten nach § 43 Abs. 1 BDG 1979. Bei der Untersuchung, ob der Beamte treue Dienste erbracht hat und ob der Beamte der Belohnung würdig ist, sind der gesamte in Betracht kommende Zeitraum und nicht nur Teile davon zu überprüfen und allenfalls gegeneinander abzuwägen (vgl. auch dazu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 1973).

Nach § 8 Abs. 1 DVG hat die Behörde in Dienstrechtsverfahren die zum Vorteil und Nachteil der Parteien dienenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu berücksichtigen. Nach Abs. 2 hat im Dienstrechtsverfahren die Partei nur insoweit Anspruch darauf, dass ihr Gelegenheit gegeben wird, von den Ergebnissen amtlicher Erhebungen und Beweisaufnahmen Kenntnis und zu ihnen Stellung zu nehmen, als die Ergebnisse von dem bisherigen für den Bescheid maßgebenden Vorbringen der Partei abweichen.

Nach diesen Grundsätzen kann die Verweigerung der Jubiläumszuwendung im gegenständlichen Fall aus den von der Behörde angeführten Gründen, denen auch kein gravierendes, an "Untreue" heranreichendes "Einzelvergehen" zu entnehmen ist, ohne Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwendungen und ohne Gewährung des Parteiengehörs zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens nicht als im Sinne des Gesetzes gelegen angesehen werden.

Dies gilt auch für den Fall, dass die von der belangten Behörde aufgezählten - im Übrigen aber auch nicht konkret festgestellten - "Vorfälle" der Beschwerdeführerin möglicherweise bereits aus - mehrere Jahre zurückliegenden - Verfahren bekannt gewesen sein sollten. Es geht nicht an, dass die Behörde die Partei um grundlegende Verfahrensrechte (zu denen auch die Feststellung des konkret angenommenen Sachverhaltes zählt) mit dem - von der belangten Behörde auch in der Gegenschrift ausgeführten -

Argument beschneidet, dass die Partei ohnehin wisse, worum es ginge. Der Beschwerdeführerin steht jedenfalls das Recht zu, in sämtliche dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende Ermittlungsergebnisse unter dem Blickwinkel des beschwerdegegenständlichen Verfahrens Einsicht zu nehmen, sowie zu den im Beschwerdefall relevanten Aspekten Stellung zu nehmen.

In Anbetracht der obigen Ausführungen erscheint der aufgezeigte Sachverhalt und das durchgeführte Verfahren in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig.

Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die belangte Behörde bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens, das den gesamten in Betracht kommenden Zeitraum und nicht nur das dienstliche Verhalten der Beschwerdeführerin in den letzten elf Jahren vor dem Stichtag betrifft, zu einem für die Beschwerdeführerin günstigeren Ergebnis gelangt wäre, war der angefochtene Bescheid schon im Hinblick auf diese Überlegungen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, weshalb sich eine Erörterung des weiteren Beschwerdevorbringens erübrigt.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verwaltungsgerichtshof-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 9. Oktober 2002

Schlagworte

Ermessen besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1997120402.X00

Im RIS seit

20.01.2003

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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