TE Vfgh Beschluss 1999/10/6 B2283/98

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Veröffentlicht am 06.10.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
VfGG §19 Abs3 Z3
VfGG §88

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens infolge Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof; kein Kostenzuspruch. Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides ist der Beschwerdegegenstand weggefallen. Dies ist den in §19 Abs3 Z3 VfGG genannten Einstellungsgründen gleichzuhalten.

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Prozeßkosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Begründung:

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 14. Mai 1999, Zl. 99/19/0029, den auch in diesem Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 4. November 1998 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Der Beschwerdegegenstand ist damit weggefallen. Dies ist den im §19 Abs3 Z3 VerfGG genannten Einstellungsgründen gleichzuhalten (vgl. VfSlg. 9427/1982, VfGH 27.2.1990 B1113/89, VfGH 8.10.1997 B2519/96).

Das Verfahren war daher einzustellen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VerfGG. Diese Gesetzesstelle sieht bei Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung - und daher auch wegen eines gleichzuhaltenden Einstellungsgrundes - einen Kostenersatz an den Beschwerdeführer nur dann vor, wenn dieser von einer Partei klaglos gestellt wurde; ein solcher Fall liegt bei Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof nicht vor (s. auch dazu VfSlg. 9427/1982, VfGH 27.2.1990 B1113/89, VfGH 8.10.1997 B2519/96).

Bei diesem Verfahrensergebnis konnte eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entfallen.

Dieser Beschluß konnte in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z3 VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B2283.1998

Dokumentnummer

JFT_10008994_98B02283_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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