Norm
StGB §219Rechtssatz
Die "Ankündigung" im Sinne des Art VII StGNov 1929 muß ihrem Inhalt nach dazu bestimmt sein, Sexualbeziehungen in einer gegen die guten Sitten grob verstoßenden Weise wirklich zustandezubringen, mag dem Täter auch kein Erfolg beschieden sein. Die Ankündigung muß die Möglichkeit zu solchen Beziehungen unmittelbar (Gelegenheitsmacherei) eröffnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0095728Dokumentnummer
JJR_19710129_OGH0002_0100OS00148_7000000_004