Norm
UWG §9 C4aRechtssatz
Für den Schutz einer registrierten Marke nach § 9 Abs 1 und 3 UWG ist ausschließlich die Tatsache ihrer Registrierung von Bedeutung; ob und wie die Marke tatsächlich benützt wird, ist unerheblich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0079289Dokumentnummer
JJR_19710202_OGH0002_0040OB00365_7000000_002