Norm
EO §78Rechtssatz
In der Angabe des Zeitpunktes des Zuwiderhandelns gegen das Titelverbot in einer Weise, daß aus dieser Behauptung ein Zuwiderhandeln nach Zustellung des letzten Vollstreckungsbeschlusses nicht zu erkennen ist, liegt kein gem § 84 ZPO behebbarer Formmangel.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0002481Dokumentnummer
JJR_19710203_OGH0002_0030OB00011_7100000_001