Norm
ABGB §1446Rechtssatz
Obwohl § 1446 erster Satz ABGB nur § 526 ABGB zitiert, hat die Bestimmung auch bei anderen, persönlichen Dienstbarkeiten zu gelten. Das Wohnungsrecht eines Miteigentümers ist daher bei der Meistbotverteilung zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0002734Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.03.2012