RS OGH 1971/2/4 11Os208/70, 9Os23/76, 11Os72/76, 10Os161/76, 13Os175/76, 9Os13/77, 10Os132/78, 12Os4

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Veröffentlicht am 04.02.1971
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Norm

StPO §281 Abs1 Z4 A

Rechtssatz

Die Ablehnung eines Antrages, der ausschließlich dem Nachweis eines allgemeinen Milderungsgrundes dient und daher für das Erkenntnis über die Schuld oder den anzuwendenden Strafsatz (§ 260 Z 1 StPO) bedeutungslos ist, kann niemals aus dem Nichtigkeitsgrund der Z 4 des § 281 StPO gerügt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0099187

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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