Norm
ZPO §502 DfRechtssatz
Keine bestätigende Entscheidung im Sinne des § 502 Abs 3 ZPO liegt vor, wenn das Gericht erster Instanz das Klagebegehren abweist, indem es Forderung und Gegenforderung mit zweitausendfünfhundert Schilling als zu Recht bestehend feststellt, während die zweite Instanz seine Abweisung des Klagebegehrens darauf stützt, daß Forderung und Gegenforderung mit je dreitausendsechshundertfünfzig Schilling als zu Recht bestehend festgestellt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0042616Dokumentnummer
JJR_19710209_OGH0002_0080OB00011_7100000_001