RS OGH 1971/2/10 4ZR143/69

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.02.1971
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Norm

VersVG §6 Abs3 B2

Rechtssatz

1) Fehlt in der Rechtsbelehrung des Haftpflicht-Versicherers über die Folgen unwahrer Angaben des Versicherungsnehmers über das Schadenereignis die Warnung, daß der Versicherer bei falschen Angaben selbst dann leistungsfrei wird, wenn ihm keine Nachteile entstehen, so ist er gleichwohl leistungsfrei, wenn die Verletzung der Aufklärungspflicht seine berechtigten Interessen in ernsthafter Weise gefährdet und von einem erheblichen Verschulden des VN zeugt.

2) Das ist dann der Fall, wenn der VN arglistig seine Aufklärungspflicht verletzt oder hartnäckig an seinen falschen Angaben festhält, obwohl der Versicherer ihn wiederholt auf die Bedenken, die gegen seine Schilderung des Schadensfalls sprechen, aufmerksam gemacht hat.

Veröff: VersR 1971,405

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1971:RS0103657

Dokumentnummer

JJR_19710210_AUSL000_0040ZR00143_6900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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