Norm
EO §382 Z8 IIICRechtssatz
Ist vor Einbringung einer Scheidungsklage im Außerstreitverfahren die Bewilligung des abgesonderten Wohnortes beantragt worden und ist dieses Verfahren noch anhängig, kann im Scheidungsverfahren kein neuerlicher Antrag auf Bewilligung des abgesonderten Wohnortes gestellt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0005481Dokumentnummer
JJR_19710210_OGH0002_0060OB00016_7100000_001