Norm
ABGB §358 IIIRechtssatz
Der Bevollmächtigte handelt im fremden Namen und für fremde Rechnung, der Treuhänder hingegen im eigenen Namen und für fremde Rechnung. Hat sich jemand einem dritten Vertragspartner gegenüber als Treuhänder bezeichnet, haftet er aus dem Vertrag persönlich; ob dies den getroffenen Vereinbarungen im Innenverhältnis entspricht, ist ohne Bedeutung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0010510Dokumentnummer
JJR_19710211_OGH0002_0010OB00029_7100000_001