RS OGH 1971/2/11 1Ob29/71, 1Ob157/72, 1Ob708/76, 8Ob683/86

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Veröffentlicht am 11.02.1971
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Norm

ABGB §358 III
ABGB §1002

Rechtssatz

Der Bevollmächtigte handelt im fremden Namen und für fremde Rechnung, der Treuhänder hingegen im eigenen Namen und für fremde Rechnung. Hat sich jemand einem dritten Vertragspartner gegenüber als Treuhänder bezeichnet, haftet er aus dem Vertrag persönlich; ob dies den getroffenen Vereinbarungen im Innenverhältnis entspricht, ist ohne Bedeutung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0010510

Dokumentnummer

JJR_19710211_OGH0002_0010OB00029_7100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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