Norm
PatG §112 ffRechtssatz
Im Verfahren über einen Feststellungsantrag nach § 163 PatG ist der OPM an ein zwischen denselben Parteien ergangenes rechtskräftiges Feststellungsurteil des Zivilgerichts, wonach der Feststellungsgegenstand unter das Patent fällt, gebunden; er hat daher den Feststellungsantrag ohne weitere Prüfung seiner materiellen Berechtigung abzuweisen. VerwBeh werden durch rechtskräftiges Urteil - auch Versäumungsurteil - der Gerichte grundsätzlich gebunden, wenn die Parteien des Zivilprozesses auch Parteien (oder wenigstens Beteiligte) des VerwVerf sind.
Veröff: PBl 1971,81 = ÖBl 1971,96 (mit Anmerkung von Hermann)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OPM0002:1971:RS0105380Dokumentnummer
JJR_19710216_OPM0002_0000OP00005_7000000_001