Vgl; Beisatz: Für einen auf den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gegründeten Anspruch besteht diese Möglichkeit gemäß
§ 1 Z 10 EO nur dann, wenn die Exekution durch gesetzliche Bestimmungen den Gerichten übertragen ist. (T1)
Beisatz: Bei einem behördlichen Bescheid ist zu prüfen, ob er überhaupt eine Leistung anordnet; wenn ja, ob die Leistung unmittelbar erzwingbar ist oder die Durchsetzbarkeit von weiteren nicht nur verfahrensrechtlichen Voraussetzungen abhängig ist, und schließlich, ob den Gerichten die Vollzugspflicht oder wenigstens -möglichkeit zukommt. Ob es einer Exekution, das heißt einer zwangsweisen Durchsetzung der angeordneten Leistung tatsächlich bedarf, ist nicht wesentlich. (T2)
Beisatz: Nach der jüngeren Judikatur des OGH kann es sich bei den öffentlichen Urkunden nach
§ 33 Abs 1 lit d GBG auch um amtliche Bestätigungen über die Ergebnisse eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens handeln. (T3)