- 7 Ob 23/71
Entscheidungstext OGH 17.02.1971 7 Ob 23/71
Veröff: JBl 1971,527 = VersR 1971,1134
- 7 Ob 47/73
Entscheidungstext OGH 04.04.1973 7 Ob 47/73
Beisatz: Schießen zwei Schützen vorsätzliche aus verschiedenen Richtungen, und zwar aus dem jeweiligen Schussbereich des anderen, auf dasselbe Ziel, so schafft dies eine ungewöhnliche Gefahrenlage; von einer alltäglichen Gefahr kann dabei keine Rede mehr sein. (T1)
Veröff: VersR 1974,404
- 7 Ob 19/76
Entscheidungstext OGH 18.03.1976 7 Ob 19/76
Veröff: VersR 1977,461
- 7 Ob 27/76
Entscheidungstext OGH 29.04.1976 7 Ob 27/76
Beisatz: Im täglichen Leben kommen Hänseleien und scherzhafte Streitigkeiten mit leichten Fußtritten vor. (T2)
- 7 Ob 25/77
Entscheidungstext OGH 14.04.1977 7 Ob 25/77
Beisatz: Solche Gefahren müssen nicht geradezu täglich auftreten. (T3)
- 7 Ob 36/77
Entscheidungstext OGH 12.05.1977 7 Ob 36/77
Beis wie T3
- 7 Ob 11/78
Beis wie T3; Beisatz: Abbrennen eines Reisighaufens in einem Garten. (T4)
Veröff: SZ 51/33 = VersR 1979,69
- 7 Ob 21/78
Entscheidungstext OGH 11.05.1978 7 Ob 21/78
Beis wie T3
- 6 Ob 597/78
Entscheidungstext OGH 15.06.1978 6 Ob 597/78
Beis wie T3; Beisatz: Spiel mit Streichhölzern, Anzünden einer leicht brennbaren Flüssigkeit. (T5)
- 7 Ob 42/79
Entscheidungstext OGH 04.10.1979 7 Ob 42/79
Beis wie T3; Beisatz: Es genügt, wenn derartige Gefahren erfahrungsgemäß im normalen Lebenslauf immer wieder häufiger oder auch seltener auftreten. (T6)
Veröff: VersR 1980,984
- 7 Ob 24/80
Entscheidungstext OGH 10.04.1980 7 Ob 24/80
Auch; Beisatz: Jugendlicher Arbeitnehmer schießt am Arbeitsplatz mittels mit Plastilin geladener Preßluftpistole durch versehentliches Berühren des Abzugshahnes anderen ein Auge aus. (T7)
- 7 Ob 59/80
Entscheidungstext OGH 23.10.1980 7 Ob 59/80
Beisatz: Bierkrug als Angriffswerkzeug. (T8)
- 7 Ob 64/80
Entscheidungstext OGH 27.11.1980 7 Ob 64/80
Beis wie T3; Beis wie T6; Beisatz: Betrunkener Fußgänger wird niedergefahren. (T9)
Veröff: ZVR 1981/241 S 306
- 8 Ob 9/82
Entscheidungstext OGH 18.02.1982 8 Ob 9/82
Beis wie T2; Veröff: VersR 1983,302
- 7 Ob 37/83
Entscheidungstext OGH 05.05.1983 7 Ob 37/83
Beis wie T3; Beis wie T6; Veröff: VersR 1984,1182
- 7 Ob 50/83
Entscheidungstext OGH 08.09.1983 7 Ob 50/83
Veröff: VersR 1984,1197
- 7 Ob 26/84
Entscheidungstext OGH 20.06.1984 7 Ob 26/84
nur: Der Begriff der "Gefahren des täglichen Lebens" ist nach der allgemeinen Bedeutung der Worte dahin auszulegen, dass der Versicherungsschutz für die Haftpflicht des Versicherungsnehmers jene Gefahren erfasst, mit denen üblicherweise im Privatleben eines Menschen gerechnet werden muss. (T10)
Beis wie T3; Beis wie T6; Beisatz: Das Aufhalten eines Verkehrsteilnehmers, um ihn wegen Verkehrsbehinderung zur Anzeige zu bringen, ist ein Vorgang, der dem täglichen Leben zuzurechnen ist. (T11)
- 7 Ob 26/91
nur T10; Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Die bloße Rechtswidrigkeit eines Verhaltens nimmt den aus ihm entspringenden Gefahren nicht die Qualifikation als einen solchen des täglichen Lebens. (T12)
Veröff: SZ 64/118 = VersR 1993,211
- 7 Ob 28/91
nur T10; Beis wie T3, Beis wie T6; Beis wie T12; Veröff: VersRdSch 1992,123 = RdW 1992,367
- 7 Ob 1/92
nur T10; Beis wie T3, Beisatz: Nur außergewöhnliche Gefahren fallen nicht unter diesen Begriff. (hier: Transport eines Tontaubenschleudergerätes nichts Ungewöhnliches). (T13)
Veröff: VersR 1993,595 = VersRdSch 1992,368
- 7 Ob 12/92
nur T10; Beis wie T6; Beis wie T12; Veröff: VersR 1993,1259
- 7 Ob 26/95
nur T10; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Wegziehen eines Stuhles. (T14)
- 7 Ob 119/04g
Vgl auch; nur T10; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Herabstoßen eines Arbeitskollegen von einem niedrigen Balkon in einen Schneehaufen. (T15)
- 7 Ob 220/13y
Entscheidungstext OGH 11.12.2013 7 Ob 220/13y
- 7 Ob 245/13z
Entscheidungstext OGH 26.02.2014 7 Ob 245/13z
Beis ähnlich wie T10; Beisatz: Hier: Raufhandel eines 18-jährigen Burschen mit einem anderen in einer Diskothek, wobei er unabsichtlich ein unbeteiligtes Mädchen verletzt; „Gefahr des täglichen Lebens“ verneint. (T16)
- 7 Ob 184/14f
Entscheidungstext OGH 26.11.2014 7 Ob 184/14f
Auch; nur T10
- 7 Ob 171/14v
Entscheidungstext OGH 26.11.2014 7 Ob 171/14v
nur T10; Beisatz: Es ist daher davon auszugehen, dass für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer eine Hochgebirgstour zur Sportausübung und damit nach Art 10.5 ABH 2002 zu den versicherten Gefahren des täglichen Lebens zählt. (T17)
Beisatz: Auch der Anführer einer Gruppe von Bergsteigern übt daher einen bedingungsgemäß zu den Gefahren des täglichen Lebens zählenden Sport im Sinn des Art 10.5 ABH 2002 aus. (T18)
Veröff: SZ 2014/118
- 7 Ob 97/15p
Entscheidungstext OGH 10.06.2015 7 Ob 97/15p
nur T10
- 7 Ob 182/15p
Entscheidungstext OGH 19.11.2015 7 Ob 182/15p
Auch; nur T10; Beisatz: Keine Gefahr des täglichen Lebens, wenn eine Verletzung eintritt, weil sich eine vehement bedrängte Frau gegen den Versicherungsnehmer wehrt. (T19)
- 7 Ob 189/16v
Entscheidungstext OGH 13.10.2016 7 Ob 189/16v
Auch; Beisatz: Es liegt auch dann keine Gefahr des täglichen Lebens vor, wenn eine schwere Körperverletzung im Zustand der vollen Berauschung verübt wird. (T20)
- 7 Ob 192/16k
Entscheidungstext OGH 25.01.2017 7 Ob 192/16k
Auch; nur T10; Beisatz: Die Verwendung eines nicht für den öffentlichen Verkehr zugelassenen Motorrads auf einer privaten Rennstrecke ist als Ausübung eines Sports nach Art 7 ZGWP 2010 als Gefahr des täglichen Lebens gedeckt. (T21)
- 7 Ob 18/17y
Entscheidungstext OGH 29.03.2017 7 Ob 18/17y
Auch;Beisatz: Hier: Aktives Eingreifen in einen Raufhandel, wodurch ein unbeteiligter Dritter verletzt wurde. (T22)
Beis ähnlich wie T10; Beis ähnlich wie T16
- 7 Ob 142/17h
Entscheidungstext OGH 21.09.2017 7 Ob 142/17h
Auch; Beis wie T6; Beis wie T12, Beis wie T16; Beis wie T19; Beis wie T20; Beis wie T22
- 7 Ob 37/17t
Entscheidungstext OGH 21.09.2017 7 Ob 37/17t
Auch; nur T10
- 7 Ob 126/17f
Entscheidungstext OGH 21.09.2017 7 Ob 126/17f
Auch; nur T10; Beisatz: Hier: Umfangreiche Schweißarbeiten am Unterboden eines KFZ gehören (vertretbar beurteilt) nicht zu den Gefahren des täglichen Lebens. (T23)
- 7 Ob 145/17z
Auch
- 7 Ob 13/18i
Auch; Beisatz: Hier: Das Betätigen einer "Drei-Mann-Wasserbombenschleuder" in einer Wasserbombenschlacht gehört nicht zu den Gefahren des täglichen Lebens. (T24)
- 7 Ob 125/18k
Auch
- 7 Ob 243/18p
Auch; Beisatz: Beisatz: Hier: Tötung in Notwehrüberschreitung. (T25)
nur T10
- 7 Ob 86/19a
nur T10
- 7 Ob 126/20k
Beis wie T1; Beisatz: Hier Art 12.1.1 ABH. (T26); Beisatz: Die Gefahr der Inanspruchnahme nach
§ 1318 ABGB stellt ein solches typisches Risiko ausschließlich des Wohnungsinhabers dar. (T27)
- 7 Ob 47/21v
Entscheidungstext OGH 24.03.2021 7 Ob 47/21v
nur T10
- 7 Ob 53/21a
Entscheidungstext OGH 23.06.2021 7 Ob 53/21a
Vgl; Beisatz: Hier: Zerkratzen von Lack mehrerer Kraftfahrzeuge in einem Zeitraum von zumindest 2 Wochen. (T28)
- 9 Ob 45/21i
Beisatz: Hier: Todesdrohung in zurechnungsunfähigem Zustand unter gleichzeitigem Hantieren mit einem Taschenmesser in Folge einer schweren akuten Belastungsreaktion auf ein traumatisches Ereignis vertretbar als keine Gefahr des täglichen Lebens beurteilt. (T29)
- 7 Ob 7/22p
Vgl; Beisatz: Hier: Stark alkoholisierter Radfahrer fährt in der Nacht ohne Licht auf Straße statt Radweg und ohne Handzeichen plötzlich nach links – keine Gefahr des täglichen Lebens. (T30)