Norm
EO §55 Abs2Rechtssatz
Nicht angemeldete Ansprüche, die weder aus dem Grundbuch (Hauptbuch) noch dem Zwangsversteigerungsakt sondern aus anderen E-Akten ersichtlich sind, sind bei der Meistbotsverteilung nicht zu berücksichtigen, zumal das Exekutionsgericht von sich aus zur Beischaffung anderer Akten nicht verpflichtet ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0002022Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.08.2018