Norm
EKHG §11 ARechtssatz
§ 11 EKHG ist nur im Ausgleichungsstreit (zwischen den haftenden Beteiligten), nicht auch im Streit des von den Haftenden verschiedenen Geschädigten gegen einen von ihnen anwendbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0058401Dokumentnummer
JJR_19710218_OGH0002_0020OB00456_7000000_001