Norm
VersVG §179Rechtssatz
1. Eine vom Versicherungsnehmer in eigenem Namen genommene Versicherung gegen Unfälle eines Dritten gilt als Fremdversicherung zugunsten der Gefahrperson, wenn diese in den Versicherungsvertrag nicht schriftlich eingewilligt hat (im Anschluß an BGHZ 32,44 = VersR 60,339 mit Anmerkung Prölss; Bestätigung von BAGE 17,114).
2. Steht im vorgenannten Falle der Abschluß des Versicherungsvertrages in Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis, so hat der Versicherungsnehmer die erhaltene Versicherungssumme in der Regel an die versicherte Gefahrperson herauszugeben.
Veröff: VersR 1971,642
Entscheidungstexte
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1971:RS0104449Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.04.2019