RS OGH 1971/2/23 4Ob304/71, 1Ob7/71, 1Ob174/74, 6Ob690/76, 6Ob543/80, 9Ob11/03p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.1971
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Norm

EO §387 Abs1
ZPO §235 A

Rechtssatz

§ 387 EO verlangt nicht, daß der zu sichernde Anspruch bereits streitanhängig iS des § 232 ZPO ist, sondern nur, daß der Prozeß durch Einbringung der Klage eingeleitet ist. Die Zuständigkeit zur Bewilligung einer EV wird vom äußerlichen Umstand abhängig gemacht, daß der Prozeß zur Zeit des ersten Antrages anhängig ist. Bei Klagsänderungen entscheidet daher nicht die Streitanhängigkeit des geänderten Anspruches, sondern dessen Erhebung, welche nicht durch Erklärung in der mündlichen Verhandlung, sondern auch durch Überreichung eines Schriftsatzes erfolgen kann. Dieser Schriftsatz ist hinsichtlich des erweiterten und damit geänderten Begehrens der Wirkung der Klagseinbringung hinsichtlich des ursprünglichen Klagebegehrens gleichzustellen. Ob es tatsächlich zur beabsichtigten Klagsänderung kommt oder diese am Widerstand des Gegners scheitert, ist unerheblich.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 304/71
    Entscheidungstext OGH 23.02.1971 4 Ob 304/71
    Veröff: EvBl 1971/297 S 548 = ÖBl 1971,134
  • 1 Ob 7/71
    Entscheidungstext OGH 11.03.1971 1 Ob 7/71
    Ausdrücklich gegenteilig; nur: Bei Klagsänderungen entscheidet daher nicht die Streitanhängigkeit des geänderten Anspruches, sondern dessen Erhebung, welche nicht durch Erklärung in der mündlichen Verhandlung, sondern auch durch Überreichung eines Schriftsatzes erfolgen kann. Dieser Schriftsatz ist hinsichtlich des erweiterten und damit geänderten Begehrens der Wirkung der Klagseinbringung hinsichtlich des ursprünglichen Klagebegehrens gleichzustellen. Ob es tatsächlich zur beabsichtigten Klagsänderung kommt oder diese am Widerstand des Gegners scheitert, ist unerheblich. (T1) Veröff: SZ 44/29 = RZ 1971,141 = EvBl 1972/25 S 46
  • 1 Ob 174/74
    Entscheidungstext OGH 14.10.1974 1 Ob 174/74
    nur: § 387 EO verlangt nicht, daß der zu sichernde Anspruch bereits streitanhängig im Sinne des § 232 ZPO ist, sondern nur, daß der Prozeß durch Einbringung der Klage eingeleitet ist. (T2); Veröff: SZ 47/109
  • 6 Ob 690/76
    Entscheidungstext OGH 14.10.1976 6 Ob 690/76
    nur T2
  • 6 Ob 543/80
    Entscheidungstext OGH 03.03.1980 6 Ob 543/80
    nur T2; Beisatz: Eventualbegehren (T3)
  • 9 Ob 11/03p
    Entscheidungstext OGH 25.06.2003 9 Ob 11/03p
    Vgl auch; nur T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0005090

Dokumentnummer

JJR_19710223_OGH0002_0040OB00304_7100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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