Norm
EO §387 Abs1Rechtssatz
§ 387 EO verlangt nicht, daß der zu sichernde Anspruch bereits streitanhängig iS des § 232 ZPO ist, sondern nur, daß der Prozeß durch Einbringung der Klage eingeleitet ist. Die Zuständigkeit zur Bewilligung einer EV wird vom äußerlichen Umstand abhängig gemacht, daß der Prozeß zur Zeit des ersten Antrages anhängig ist. Bei Klagsänderungen entscheidet daher nicht die Streitanhängigkeit des geänderten Anspruches, sondern dessen Erhebung, welche nicht durch Erklärung in der mündlichen Verhandlung, sondern auch durch Überreichung eines Schriftsatzes erfolgen kann. Dieser Schriftsatz ist hinsichtlich des erweiterten und damit geänderten Begehrens der Wirkung der Klagseinbringung hinsichtlich des ursprünglichen Klagebegehrens gleichzustellen. Ob es tatsächlich zur beabsichtigten Klagsänderung kommt oder diese am Widerstand des Gegners scheitert, ist unerheblich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0005090Dokumentnummer
JJR_19710223_OGH0002_0040OB00304_7100000_001