RS OGH 1971/2/23 4Ob6/71, 8ObA79/07m, 9ObA7/09h, 9ObA57/16x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.1971
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Norm

ABGB §1158 I
AngG §19 I3c

Rechtssatz

Dienstverhältnis "für die Dauer der Abwesenheit einer erkrankten Arbeitskollegin" ist Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit. Wenn die andere Dienstnehmerin dann während des Krankenstandes ausscheidet, endet damit auch das Ersatzdienstverhältnis.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 6/71
    Entscheidungstext OGH 23.02.1971 4 Ob 6/71
    Veröff: SZ 44/17 = EvBl 1971/262 S 490 = IndS 1971 5-6,803 = SozM IIIB,184 = Arb 8843
  • 8 ObA 79/07m
    Entscheidungstext OGH 03.04.2008 8 ObA 79/07m
    Vgl; Beisatz: Hier: Die isoliert betrachtet nicht unproblematische Befristung „für die Dauer der Abwesenheit von Frau ..." ist im Zusammenhang mit der mündlichen Erklärung des Vorgesetzten, dass sich die Mitarbeiterin „bis 31. 12. 2006 in Karenz befinde", unter den gegebenen Umständen als dem Dienstgeber zuzurechnende Erklärung über die Befristung des Dienstverhältnisses bis 31. 12. 2006 anzusehen. (T1)
  • 9 ObA 7/09h
    Entscheidungstext OGH 26.08.2009 9 ObA 7/09h
    Vgl; Beisatz: Erkennt der Gesetzgeber - vor dem Hintergrund einer an strikte Vorgaben geknüpften Planstellenbewirtschaftung - die Notwendigkeit der Beschäftigung von Ersatzkräften als zulässigen Grund für die Befristung von Verträgen ausdrücklich an und regelt die dafür maßgebenden Rahmenbedingungen und Voraussetzungen, reicht es für die wirksame Befristung des Vertrags mit der Ersatzkraft, wenn der Vertrag Bestimmungen darüber enthält, für welche Person der Bedienstete als Ersatzkraft aufgenommen wurde. (T2)
    Bem: Unter Auseinandersetzung mit und teilweiser Abweichung von der Entscheidung 8 ObA 79/07m für den Bereich des Universitätsgesetzes 2002 (iVm dem VBG); siehe auch RS0125136. (T3)
    Veröff: SZ 2009/111
  • 9 ObA 57/16x
    Entscheidungstext OGH 28.10.2016 9 ObA 57/16x
    Auch; Beisatz: Die vorliegende Befristung „mit dem Ende der Gesetzgebungsperiode“ ist als ausreichend bestimmbar anzusehen. (T4); Veröff: SZ 2016/113

Schlagworte

Arbeitnehmer, Endigung, Ende, Auflösung, Beendigung, Angestellte, Befristung, unbefristet, Ersatzkraft, Ersatzarbeitskraft, Vertretung, befristet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0028440

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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