Norm
LandstreichereiG 1885 §1 Abs1Rechtssatz
Zur Frage der materiellen Beweislast der Anklagebehörde. Es ist Aufgabe des Gerichtes, eindeutige und mangelfreie Feststellungen dahin zu treffen ob der Angeklagte die Mittel zu seinem Unterhalt besaß oder, falls dies nicht der Fall war, ob er sich in zumutbarer Weise bemühte, diese redlich zu erwerben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0066389Dokumentnummer
JJR_19710223_OGH0002_0100OS00012_7100000_001