RS OGH 1971/2/24 7Ob211/70

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.1971
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Norm

V des BMF betr Kfz-Haftpflichtversicherung - Tarif Pkt13 A lita
ZPO §503 Z4 E4c5

Rechtssatz

Die vom Berufungsgericht als unbedenklich übernommene Feststellung des Erstrichters, das positive Ergebnis des Alkotests lasse mit einer höchstens 95 prozentigen Wahrscheinlichkeit auf ein 0,8 Promille erreichende Blutalkoholkonzentration schließen, ist eine Tatsachenfeststellung. Der daraus gezogene Schluß, die klagende Vollzugsanweisung habe den ihr obliegenden Beweis dafür nicht erbracht, daß der Beklagte im Unfallszeitpunkt zufolge übermäßigen Alkoholgenusses als Lenker des Personenkraftwagens beeinträchtigt war, widerspricht nicht den Denkgesetzen und ist gerechtfertigt.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 211/70
    Entscheidungstext OGH 24.02.1971 7 Ob 211/70
    Veröff: VersR 1972,83

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0043566

Dokumentnummer

JJR_19710224_OGH0002_0070OB00211_7000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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