Norm
V des BMF betr Kfz-Haftpflichtversicherung - Tarif Pkt13 A litaRechtssatz
Die vom Berufungsgericht als unbedenklich übernommene Feststellung des Erstrichters, das positive Ergebnis des Alkotests lasse mit einer höchstens 95 prozentigen Wahrscheinlichkeit auf ein 0,8 Promille erreichende Blutalkoholkonzentration schließen, ist eine Tatsachenfeststellung. Der daraus gezogene Schluß, die klagende Vollzugsanweisung habe den ihr obliegenden Beweis dafür nicht erbracht, daß der Beklagte im Unfallszeitpunkt zufolge übermäßigen Alkoholgenusses als Lenker des Personenkraftwagens beeinträchtigt war, widerspricht nicht den Denkgesetzen und ist gerechtfertigt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0043566Dokumentnummer
JJR_19710224_OGH0002_0070OB00211_7000000_001