TE Vwgh Erkenntnis 2002/10/10 99/18/0192

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Veröffentlicht am 10.10.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §21 Abs1 Z1;
AsylG 1997 §21 Abs1 Z2;
AsylG 1997 §21 Abs1;
FrG 1997 §33 Abs2 Z4;
FrG 1997 §33 Abs2 Z6;
FrG 1997 §33 Abs2;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 99/18/0186 E 27. Februar 2003

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des H, (geboren 1965), vertreten durch Dr. Franz Kampenhuber, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Rainerstraße 16/1, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 23. September 1998, Zl. St 158-3/98, betreffend Ausweisung gemäß § 33 Abs. 2 des Fremdengesetzes 1997, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 23. September 1998 wurde der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsangehöriger, gemäß § 33 Abs. 2 Z. 4 und 6 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, aus Österreich ausgewiesen.

Der Beschwerdeführer gebe sich als algerischer Staatsangehöriger aus. Seine Person stehe, da er nicht im Besitz von Personaldokumenten sei, "nicht fest". Er sei zusammen mit einem algerischen Staatsangehörigen am 23. Mai 1998 im Reisezug 262 auf der Fahrt von Wien nach Linz kontrolliert worden. Bei dieser Kontrolle habe er weder einen Reisepass noch ein sonstiges für seinen Aufenthalt im Bundesgebiet maßgebliches Dokument vorweisen können, weshalb er im Zug festgenommen und Beamten der Erstbehörde übergeben worden sei. Mit Bescheid vom 23. Mai 1998 habe die Erstbehörde den Beschwerdeführer in Schubhaft genommen. Dieser habe in der mit ihm am 24. Mai 1998 bei der Erstbehörde aufgenommenen Niederschrift angegeben, von Slowenien aus in einem Lkw verborgen nach Österreich gekommen zu sein. Die Reise wäre über Schlepper organisiert worden. An Barmitteln würde er S 333,-- besitzen. Am 27. Mai 1998 habe er beim Bundesasylamt (Außenstelle Linz) einen Asylantrag eingebracht, der mit Bescheid dieser Behörde vom 8. Juni 1998 gemäß § 4 AsylG 1997, ohne in die Sache einzugehen, als unzulässig zurückgewiesen worden sei. Da sich jedoch die Zurückschiebung des Beschwerdeführers nach Slowenien als nicht möglich erwiesen habe, was dem Bundesasylamt gemäß § 57 Abs. 7 FrG mitgeteilt worden sei, sei der im Asylverfahren ergangene Zurückweisungsbescheid mit dem Zeitpunkt des Einlangens dieser Mitteilung außer Kraft getreten (§ 4 Abs. 5 AsylG 1997). Das Bundesasylamt habe den Beschwerdeführer am 16. Juli 1998 neuerlich, und zwar diesmal zur Sache, einvernommen, und habe (wie der Beschwerdeführer mitgeteilt habe) mit Bescheid vom 4. August 1998 seinen Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen sowie gemäß § 8 leg. cit. festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat zulässig sei. Gegen diesen Bescheid habe der Beschwerdeführer (in beiden Punkten) Berufung eingebracht; die Entscheidung darüber sei noch offen. Das Bundesasylamt habe dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufenthaltsberechtigung zuerkannt.

Mit Bescheid vom 3. Juli 1998 sei der Beschwerdeführer von der Erstbehörde ausgewiesen worden. Am 16. Juli 1998 um 15.00 Uhr sei er aus der Schubhaft entlassen worden. In seiner Berufung gegen die verfügte Ausweisung habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass Mittellosigkeit, wie die Behörde selbst festgestellt hätte, nicht zwangsläufig die Begehung strafbarer Handlungen bedingen würde. Zudem verweise er in weiterer Folge (Stellungnahme vom 24. August 1998) darauf, dass ihm die vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz zukomme. Aus diesem Grund sei auch der Tatbestand des § 33 Abs. 1 FrG nicht gegeben.

Der von der Erstbehörde herangezogene § 33 Abs. 2 FrG komme, seinem Einleitungssatz nach, zur Anwendung hinsichtlich Fremder, die weder über einen Aufenthaltstitel verfügten noch Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit genießen würden. Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit kämen dem Beschwerdeführer als behauptetermaßen algerischem Staatsangehörigen in Österreich zweifelsfrei nicht zu. Die Aufenthaltstitel seien im FrG definiert als Aufenthaltserlaubnis und Niederlassungsbewilligung (§ 7 Abs. 1 FrG); sonstige Arten der Bewilligung des Aufenthalts im Bundesgebiet, wie etwa die vorläufige oder befristete Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz (§§ 19 und 20 AsylG 1997), fielen nicht unter den Begriff des Aufenthaltstitels.

Der Beschwerdeführer halte sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf, sodass eine Ausweisung nach § 33 Abs. 1 FrG in seinem Fall nicht in Frage komme. § 33 Abs. 2 FrG beziehe sich aber auch durchaus auf Fälle des rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet, etwa, weil sich ein Fremder auf Grund eines Einreisetitels im Bundesgebiet aufhalte oder zufolge der durch ein Sichtvermerksabkommen gegebenen Sichtvermerksfreiheit. Dass die vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 1997 der Anwendung des § 33 Abs. 2 FrG nicht entgegenstehe, ergebe sich aus § 21 Abs. 1 AsylG 1997, nach welchem die Anwendung des § 33 Abs. 2 FrG nur dann ausgeschlossen sei, wenn der Asylwerber einen Antrag außerhalb einer Vorführung persönlich beim Bundesasylamt eingebracht oder anlässlich der Grenzkontrolle oder anlässlich eines von ihm sonst mit einer Sicherheitsbehörde oder einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgenommenen Kontaktes gestellt habe. Keiner dieser beiden Fälle liege beim Beschwerdeführer vor; § 33 Abs. 2 FrG sei somit auf ihn vollinhaltlich anwendbar. Mittellos zu sein, werde auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Des Weiteren sei er ohne Reisepass in das Bundesgebiet gelangt und auch ohne die ihn als (behauptetermaßen) algerischen Staatsangehörigen treffende Sichtvermerkspflicht zu erfüllen. Somit sei der Beschwerdeführer unter Missachtung der Bestimmungen des 2. Hauptstückes des FrG eingereist und zudem unter Umgehung der Grenzkontrolle; ferner sei er binnen eines Monats betreten worden. Die Tatbestände des § 33 Abs. 2 Z. 4 und 6 FrG lägen demnach im Beschwerdefall vor. Da der Beschwerdeführer über keinerlei Ausweisdokumente verfüge und somit nicht einmal seine Identität feststehe, halte die belangte Behörde die Ausübung des bei der Verfügung der Ausweisung eingeräumten Ermessens zu seinem Nachteil für gerechtfertigt. In Anbetracht des großen öffentlichen Interesses, das der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet regelnden Bestimmungen zukomme, halte die belangte Behörde darüber hinaus auch die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung, näherhin eines geordneten Fremdenwesens, für erforderlich. Seine sofortige Ausreise sei auch insofern im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich, als, wie erwähnt, nicht einmal die Identität des Beschwerdeführers feststehe, sodass - infolge des Mangels an gesicherten Informationen über seine Person - nicht abschätzbar sei, mit welchem Risiko, vom Standpunkt der öffentlichen Ordnung, aber auch der öffentlichen Sicherheit her gesehen, sein Aufenthalt im Bundesgebiet belastet sei, und es ferner erforderlich sei, möglichst nachhaltig dem Schlepperunwesen entgegenzutreten. Die Erstbehörde habe daher zu Recht die Ausweisung des Beschwerdeführers verfügt, weshalb seine gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung abzuweisen sei.

Was den gleichzeitig mit der Berufung gestellten Feststellungsantrag nach § 75 betreffe, werde der Beschwerdeführer bereits jetzt darauf hingewiesen, dass nach § 75 Abs. 1 zweiter Satz FrG die Verpflichtung der Behörde, mit Bescheid festzustellen, ob stichhaltige Gründe für die Annahme von Bedrohungen im Sinn des § 57 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG gegeben seien, dann nicht gelte, insoweit über die Frage der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat eine Entscheidung der Asylbehörde vorliege.

Während der Dauer des Asylverfahrens komme dem Beschwerdeführer des Weiteren der Schutz des § 21 Abs. 2 AsylG 1997 zu, wonach ein Asylwerber nicht in den Herkunftsstaat zurückgewiesen und überhaupt nicht zurückgeschoben oder abgeschoben werden dürfe.

Der Bestimmung des § 39 Abs. 2 AsylG 1997 entsprechend habe die belangte Behörde den Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge von dem vorliegenden Ausweisungsverfahren in Kenntnis gesetzt.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. § 33 Abs. 2 Z. 4 und 6 FrG lautet wie folgt:

"Ausweisung Fremder ohne Aufenthaltstitel

§ 33. ...

(2) Fremde, die weder über einen Aufenthaltstitel verfügen noch Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit (§ 30 Abs. 1) genießen, können mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn sie

...

4. innerhalb eines Monates nach der Einreise den Besitz der Mittel zu ihrem Unterhalt nicht nachzuweisen vermögen oder

...

6. unter Missachtung der Bestimmungen des 2. Hauptstückes oder unter Umgehung der Grenzkontrolle eingereist sind und während dieses nicht rechtmäßigen Aufenthaltes binnen einem Monat betreten werden

und wenn ihre sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich ist."

1.2. § 28 Abs. 5 FrG (in der hier maßgeblichen Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr. 34/2000) lautet wie folgt:

"Sonstige Ausnahmen von der Sichtvermerkspflicht

§ 28. ...

(5) Fremde, denen in Österreich Asyl gewährt wird, genießen Sichtvermerksfreiheit. Fremde, die sonst auf Grund der Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, benötigen hiefür keinen Einreise- oder Aufenthaltstitel."

1.3. § 21 Abs. 1 und 2 des Asylgesetzes 1997 lautet - soweit vorliegend maßgeblich - wie folgt:

"Schutz vor Aufenthaltsbeendigung

§ 21. (1) Auf Asylwerber findet - soweit im Folgenden nicht anderes festgelegt wird - das Fremdengesetz insgesamt Anwendung, die §§ 33 Abs. 2 ... FrG jedoch nicht auf Asylwerber mit vorläufiger Aufenthaltsberechtigung, sofern sie

1. den Antrag außerhalb einer Vorführung persönlich beim Bundesasylamt eingebracht haben;

2. den Antrag anlässlich der Grenzkontrolle oder anlässlich eines von ihnen sonst mit einer Sicherheitsbehörde oder einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgenommenen Kontaktes gestellt haben.

(2) Ein Asylwerber darf nicht in den Herkunftsstaat zurückgewiesen und überhaupt nicht zurückgeschoben oder abgeschoben werden; ..."

2. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er - wie im angefochtenen Bescheid dargestellt - am 23. Mai 1998 in Österreich betreten wurde, somit binnen eines Monats nach der seinen Angaben im Verwaltungsverfahren zufolge am 22. Mai 1998 (vgl. die bei der Erstbehörde am 24. Mai 1998 aufgenommene Niederschrift, OZ 3 der vorgelegten Verwaltungsakten) erfolgten Einreise. Er wendet sich auch nicht gegen die Auffassung der belangten Behörde, dass er unter Umgehung der Grenzkontrolle sowie ferner ohne Reisepass und ohne die ihn treffende Sichtvermerkspflicht zu erfüllen, nach Österreich eingereist sei. Ebenfalls ohne Widerspruch bleibt die Auffassung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer innerhalb eines Monats nach seiner Einreise den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermocht habe. Angesichts dessen gelangte die belangte Behörde zu Recht zur Auffassung, dass vorliegend die Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 Z. 4 und 6 FrG gegeben sind. Aber auch die - für die Zulässigkeit einer Ausweisung nach § 33 Abs. 2 FrG zusätzlich relevante - Beurteilung der belangten Behörde, dass im Sinn des letzten Halbsatzes dieser Bestimmung die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Hinblick auf die von ihm ausgehende unmittelbare Bedrohung der öffentlichen Ordnung erforderlich sei, erweist sich nicht als rechtswidrig. Gerade der in der Person des Beschwerdeführers gelegene (unstrittige) Umstand, dass seine Identität nicht geklärt sei, rechtfertigt nämlich - wie im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt - die Annahme eines solchen Erfordernisses. Der Hinweis des Beschwerdeführers, dass er nach seiner Einreise in Österreich weder einen strafrechtlichen noch einen verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestand gesetzt habe, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern.

Entgegen der Beschwerde kommt es unter dem Blickwinkel des § 33 Abs. 2 FrG auch auf die Rechtmäßigkeit des inländischen Aufenthaltes nicht an. Dies ergibt sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des FrG (685 BlgNR 20. GP, 74), die zu § 33 unter anderem Folgendes ausführen:

"Die Ausweisung Fremder ohne Aufenthaltstitel impliziert nicht automatisch, dass sich der Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, er kann sich durchaus rechtmäßig - auf Grund eines Einreisetitels - im Bundesgebiet aufhalten, allerdings machen es bestimmte - in Abs. 2 näher definierte - Sachverhalte erforderlich, den Fremden aus dem Bundesgebiet zu weisen."

Eine asylrechtliche vorläufige Aufenthaltsberechtigung ist im gegebenen Zusammenhang daher nur dann von Relevanz, wenn die (alternativen) Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 Z. 1 oder Z. 2 Asylgesetz 1997 vorliegen, sodass eine derartige vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach der letztgenannten Bestimmung § 33 Abs. 2 FrG unanwendbar machen würde. Der Beschwerdeführer hat den von der Behörde für ihre Beurteilung nach § 21 Abs. 1 Z. 1 bzw. Z. 2 des AsylG 1997 festgestellten maßgeblichen Sachverhalt aber nicht bestritten, weshalb sich die Auffassung der belangten Behörde, dass die dem Beschwerdeführer nach dem AsylG 1997 zukommende vorläufige Aufenthaltsberechtigung seiner Ausweisung nicht entgegenstehe, ebenfalls als unbedenklich erweist. Da gegen einen Asylwerber - wie den Beschwerdeführer - nach dem klaren Wortlaut des § 21 Abs. 1 AsylG 1997, weil er die Voraussetzungen der Z. 1 und Z. 2 nicht erfüllt, eine Ausweisung auf § 33 Abs. 2 FrG gestützt werden kann, ist auch der Hinweis des Beschwerdeführers, § 33 Abs. 2 FrG sei auf ihn nicht anwendbar, weil er im Licht des § 28 Abs. 5 FrG keinen Einreise- und Aufenthaltstitel benötige, nicht zielführend.

Das Vorbringen, die belangte Behörde habe außer Acht gelassen, dass der Beschwerdeführer seiner Auffassung nach in seinem Heimatland im Sinn des § 57 Abs. 1 und 2 FrG bedroht sei, und sie habe diesbezüglich den Sachverhalt nicht hinreichend festgestellt, versagt im Hinblick darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 5. April 2002, Zl. 2002/18/0052) mit der Ausweisung nicht darüber abgesprochen wird, dass der Fremde in ein bestimmtes Land auszureisen habe oder dass er (allenfalls) abgeschoben werde.

3. Unter Zugrundelegung der vorstehenden Erwägungen kann schließlich der Verwaltungsgerichtshof - entgegen der Beschwerde - nicht finden, dass die belangte Behörde von dem ihr gemäß § 33 Abs. 2 FrG eingeräumten Ermessen, von der Erlassung der Ausweisung Abstand zu nehmen, Gebrauch zu machen gehabt hätte, zumal weder aus der Beschwerde noch aus dem angefochtenen Bescheid im Zusammenhalt mit den vorgelegten Verwaltungsakten besondere Umstände ersichtlich sind, die für eine derartige Ermessensübung sprächen.

4. Da sich nach dem Gesagten die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 10. Oktober 2002

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999180192.X00

Im RIS seit

05.03.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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