Norm
VersVG §149Rechtssatz
Wenn der durch den Versicherungsnehmer Geschädigte erklärt, vom Versicherungsnehmer persönlich nichts zu verlangen, aber den Ersatzbetrag zu begehren, den die Versicherungsanstalt dem Versicherungsnehmer zahlen müsse, kann die Versicherungsanstalt die Leistung nicht mit der Begründung ablehnen, daß gegen den Versicherungsnehmer infolge Verzichts des Geschädigten keine Ansprüche erhoben werden können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0081021Dokumentnummer
JJR_19710224_OGH0002_0070OB00031_7100000_001