RS OGH 1971/2/24 5Ob35/71, 5Ob748/81 (5Ob749/81), 6Ob519/85, 8Ob40/08b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.1971
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Norm

ABGB §1393 A
WG Art10
WG Art11

Rechtssatz

Wechselrechte können nicht bloß durch Indossament, sondern auch durch Zession übertragen werden, wozu allerdings die Übergabe des Wechsels treten muß, weil der Schuldner nur gegen Aushändigung des Wechsels zu zahlen verpflichtet ist. Dabei tritt zwar keiner der drei sogenannten Effekte des Indossaments (Transporteffekt, Garantieeffekt und Legitimationseffekt) ein, der Zessionar tritt aber in die volle Rechtsstellung des Zedenten. Bei der Zession eines Blankowechsels, bei dem nur die Unterschrift des Ausstellers fehlt, erwirbt daher der Zessionar das Recht, den Wechsel zu vervollständigen und den fehlenden Teil, nämlich die Unterschrift des Ausstellers, nachzutragen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 35/71
    Entscheidungstext OGH 24.02.1971 5 Ob 35/71
    Veröff: SZ 44/23 = EvBl 1972/3 S 11
  • 5 Ob 748/81
    Entscheidungstext OGH 08.03.1983 5 Ob 748/81
    Auch
  • 6 Ob 519/85
    Entscheidungstext OGH 16.10.1986 6 Ob 519/85
    Auch; Veröff: SZ 59/173
  • 8 Ob 40/08b
    Entscheidungstext OGH 02.09.2008 8 Ob 40/08b
    Vgl; Beisatz: Da die Ausstellerin in den Wechsel die Worte „nicht an Order"aufgenommen hat, sodass der Wechsel nach Art 11 Abs 2 WG „nur in der Form und mit den Wirkungen einer gewöhnlichen Abtretung übertragen" werden konnte, ist die Klägerin in die volle Rechtsstellung der Ausstellerin, von der die Klägerin den Wechsel erhalten hat, eingetreten. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0032637

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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