Norm
ABGB §1393 ARechtssatz
Wechselrechte können nicht bloß durch Indossament, sondern auch durch Zession übertragen werden, wozu allerdings die Übergabe des Wechsels treten muß, weil der Schuldner nur gegen Aushändigung des Wechsels zu zahlen verpflichtet ist. Dabei tritt zwar keiner der drei sogenannten Effekte des Indossaments (Transporteffekt, Garantieeffekt und Legitimationseffekt) ein, der Zessionar tritt aber in die volle Rechtsstellung des Zedenten. Bei der Zession eines Blankowechsels, bei dem nur die Unterschrift des Ausstellers fehlt, erwirbt daher der Zessionar das Recht, den Wechsel zu vervollständigen und den fehlenden Teil, nämlich die Unterschrift des Ausstellers, nachzutragen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0032637Zuletzt aktualisiert am
28.10.2008