Norm
ABGB §364 B4Rechtssatz
Nicht durch die Vorschrift des § 364 Abs 2 ABGB gedeckt ist das Eindringen fester Körper größeren Umfanges. Die Grundeigentümer sind daher befugt, mittelbare Einwirkungen auf Grund des Nachbarrechtes abzuwehren, so weit es sich um grob körperliche Immissionen handelt, was für herabfallendes Gestein, Erdreich und größere Äste, nicht aber für fallendes Laub und herabrinnende Hangwässer zutrifft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0010613Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.01.2020