Norm
StPO §316Rechtssatz
Der Vorgang, daß die Fragestellung nach den für die Anwendung der lit b und der lit c des § 337 StG maßgeblichen Tatsachen (inhaltlich nach Tatsachen, die als namentlich angeführte Erschwerungsumstände im Sinne des § 316 StPO zu werten sind) nicht in die Hauptfrage II (gerichtet auf § 335 StG) und in die Eventualfrage V (gerichtet auf § 335 StG) aufgenommen wurde, sondern daß in dieser Richtung die Zusatzfragen III und IV sowie VI und VII gestellt wurden, vermag eine Nichtigkeit nicht zu begründen. Denn § 317 Abs 2 StPO überläßt es ausdrücklich der Beurteilung des Schwurgerichtshofes, welche Tatsachen in einer Frage zusammenzufassen oder zum Gegenstand besonderer Fragen zu machen sind (vgl SSt 28/83; EvBl 1970/287 ua).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0100667Dokumentnummer
JJR_19710224_OGH0002_0110OS00188_7000000_001