Norm
GBG §136Rechtssatz
Die Berechtigung eines Beschlusses über die im Liegenschaftsteilunggesetz geregelten Angelegenheiten ist in gleicher Weise wie dieser Beschluß anfechtbar (daher Revisionsrekurs gegen die Berichtigung eines einen Anmeldungsbogen verbücherden Beschlusses zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0061053Dokumentnummer
JJR_19710224_OGH0002_0050OB00012_7100000_001