RS OGH 1971/2/24 5Ob7/71, 7Ob142/74, 1Ob173/75, 1Ob545/76, 2Ob161/76, 8Ob67/77, 5Ob655/77, 5Ob643/78

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.1971
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Norm

ABGB §1295 Ia5
ABGB §1304 A1
ABGB §1323 A
ABGB §1323 C1
ABGB §1331
ABGB §1332

Rechtssatz

Maßgebend für die Höhe des Schadens ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Beschädigung. Aus der Verpflichtung des Beschädigten, seinerseits alles zur Minderung des Schadens zu tun, lässt sich insbesonders in jenen Fällen, in denen der Schaden umso größer wird, je länger der durch die Beschädigung herbeigeführte Zustand dauert, die Verpflichtung des Beschädigten ableiten, alles zur Wiederherstellung Nötige zu tun, allenfalls die Wiederherstellung auch selbst zu besorgen. Auf diese Fälle können die Bestimmungen der §§ 1036 ff ABGB Anwendung finden. Der Beschädigte, der die Wiederherstellung in solcher Weise rechtmäßig selbst vornimmt, braucht allerdings ihre Kosten nicht vorzustrecken, er kann vom Beschädiger Vorschuss verlangen, er kann aber auch nachträglich den Ersatz der Kosten der Mittelbeschaffung, allenfalls den Zinsenverlust vom Zeitpunkt der Beschädigung an, begehren. Wenn und insoweit die Wiederherstellung (Beschaffung der Ersatzsache) dem Beschädigten zur Zeit der Beschädigung nicht möglich war, sind allerdings die Kosten der Wiederherstellung im Zeitpunkt ihrer Vornahme maßgebend. Zwar gebührt dem Beschädigten regelmäßig Schadenersatz ohne Rücksicht darauf, ob der Schaden in der Zwischenzeit durch den Beschädigten selbst behoben wurde, der Ersatz der in der Zwischenzeit durch Preissteigerungen eingetretenen höheren Wiederherstellungskosten kann dem Beschädigten jedoch nur zuerkannt werden, wenn es sich um einen tatsächlichen Aufwandersatz handelt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 7/71
    Entscheidungstext OGH 24.02.1971 5 Ob 7/71
    Veröff: SZ 44/20
  • 7 Ob 142/74
    Entscheidungstext OGH 05.09.1974 7 Ob 142/74
    Vgl auch; Veröff: EvBl 1975/103 S 211
  • 1 Ob 173/75
    Entscheidungstext OGH 10.09.1975 1 Ob 173/75
    nur: Maßgebend für die Höhe des Schadens ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Beschädigung. (T1) Veröff: SZ 48/89 = EvBl 1976/91 S 178
  • 1 Ob 545/76
    Entscheidungstext OGH 10.03.1976 1 Ob 545/76
    nur T1; Veröff: SZ 49/37 = EvBl 1976/213 S 433
  • 2 Ob 161/76
    Entscheidungstext OGH 08.10.1976 2 Ob 161/76
    Vgl auch
  • 8 Ob 67/77
    Entscheidungstext OGH 27.04.1977 8 Ob 67/77
    nur T1
  • 5 Ob 655/77
    Entscheidungstext OGH 22.11.1977 5 Ob 655/77
    nur: Maßgebend für die Höhe des Schadens ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Beschädigung. Aus der Verpflichtung des Beschädigten, seinerseits alles zur Minderung des Schadens zu tun, lässt sich insbesonders in jenen Fällen, in denen der Schaden umso größer wird, je länger der durch die Beschädigung herbeigeführte Zustand dauert, die Verpflichtung des Beschädigten ableiten, alles zur Wiederherstellung Nötige zu tun, allenfalls die Wiederherstellung auch selbst zu besorgen. (T2) nur: Der Ersatz der in der Zwischenzeit durch Preissteigerungen eingetretenen höheren Wiederherstellungskosten kann dem Beschädigten jedoch nur zuerkannt werden, wenn es sich um einen tatsächlichen Aufwandersatz handelt. (T3)
  • 5 Ob 643/78
    Entscheidungstext OGH 26.09.1978 5 Ob 643/78
    Auch
  • 1 Ob 580/79
    Entscheidungstext OGH 14.12.1979 1 Ob 580/79
    nur T1; Veröff: SZ 52/188 = JBl 1981,322
  • 1 Ob 50/87
    Entscheidungstext OGH 20.01.1988 1 Ob 50/87
    nur T1
  • 8 Ob 652/92
    Entscheidungstext OGH 22.12.1992 8 Ob 652/92
    nur T1; Veröff: SZ 65/167
  • 4 Ob 2088/96d
    Entscheidungstext OGH 30.04.1996 4 Ob 2088/96d
    nur T1; Beisatz: Im Hinblick auf die noch andauernden Setzungen kam eine frühere Schadensbehebung nicht in Frage. In einem solchen Fall ist auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz abzustellen. (T4)
  • 1 Ob 358/98y
    Entscheidungstext OGH 25.05.1999 1 Ob 358/98y
    nur T1
  • 1 Ob 143/04t
    Entscheidungstext OGH 27.09.2005 1 Ob 143/04t
    nur T1
  • 5 Ob 275/06m
    Entscheidungstext OGH 17.04.2007 5 Ob 275/06m
    nur T1
  • 5 Ob 217/08k
    Entscheidungstext OGH 04.11.2008 5 Ob 217/08k
    Auch; nur T1; Beisatz: Es wäre sachfremd, auf die Berechnung eines Vermögensschadens die Grundsätze der pauschalen Berechnung von Schmerzengeld anzuwenden, welches ganz anderen Zwecken dient. (T5); Bem: Zweiter Rechtsgang zu 5 Ob 275/06m. (T6)
  • 1 Ob 46/11p
    Entscheidungstext OGH 21.06.2011 1 Ob 46/11p
    Vgl; Beisatz: Sehr volatilen Wertpapieren immanente Kursschwankungen rechtfertigen eine subjektiv?konkrete Schadensberechnung. (T7)
  • 2 Ob 50/12k
    Entscheidungstext OGH 13.06.2012 2 Ob 50/12k
    Vgl; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0022715

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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