Norm
ABGB §1295 Ia5Rechtssatz
Maßgebend für die Höhe des Schadens ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Beschädigung. Aus der Verpflichtung des Beschädigten, seinerseits alles zur Minderung des Schadens zu tun, lässt sich insbesonders in jenen Fällen, in denen der Schaden umso größer wird, je länger der durch die Beschädigung herbeigeführte Zustand dauert, die Verpflichtung des Beschädigten ableiten, alles zur Wiederherstellung Nötige zu tun, allenfalls die Wiederherstellung auch selbst zu besorgen. Auf diese Fälle können die Bestimmungen der §§ 1036 ff ABGB Anwendung finden. Der Beschädigte, der die Wiederherstellung in solcher Weise rechtmäßig selbst vornimmt, braucht allerdings ihre Kosten nicht vorzustrecken, er kann vom Beschädiger Vorschuss verlangen, er kann aber auch nachträglich den Ersatz der Kosten der Mittelbeschaffung, allenfalls den Zinsenverlust vom Zeitpunkt der Beschädigung an, begehren. Wenn und insoweit die Wiederherstellung (Beschaffung der Ersatzsache) dem Beschädigten zur Zeit der Beschädigung nicht möglich war, sind allerdings die Kosten der Wiederherstellung im Zeitpunkt ihrer Vornahme maßgebend. Zwar gebührt dem Beschädigten regelmäßig Schadenersatz ohne Rücksicht darauf, ob der Schaden in der Zwischenzeit durch den Beschädigten selbst behoben wurde, der Ersatz der in der Zwischenzeit durch Preissteigerungen eingetretenen höheren Wiederherstellungskosten kann dem Beschädigten jedoch nur zuerkannt werden, wenn es sich um einen tatsächlichen Aufwandersatz handelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0022715Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.09.2016