- 1 Ob 26/71
Entscheidungstext OGH 25.02.1971 1 Ob 26/71
Veröff: EvBl 1972/19 S 40
- 1 Ob 193/73
Entscheidungstext OGH 14.11.1973 1 Ob 193/73
- 3 Ob 558/79
Entscheidungstext OGH 23.01.1980 3 Ob 558/79
Beisatz: Insbesondere ist derjenige, auf dessen Konto ein bestimmter Geldbetrag mit dem übereinstimmenden Auftrag zweier Vertragspartner, diesen Betrag bestimmungsgemäß zu verwenden, überwiesen wurde, offener Treuhänder beider Vertragspartner. (T1) Veröff: EvBl 1980/162 S 488
- 6 Ob 676/83
Entscheidungstext OGH 08.09.1983 6 Ob 676/83
Auch; Beis wie T1
- 1 Ob 667/87
nur: Auch eine mehrseitige Treuhand ist möglich. (T2); Beisatz: Bei mehrseitigen Treuhandverhältnissen stehen zwei oder mehrere von gegensätzlichen Interessen geleitete Treugeber, zum Beispiel die Parteien eines Kaufvertrages, einem Treuhänder gegenüber. (T3)
- 4 Ob 516/88
Auch; Veröff: SZ 61/59 = JBl 1988,513
- 7 Ob 13/90
Beisatz: In der Annahme von Treuhandmandaten im Interesse beider Seiten liegt keine Doppelvertretung. (T4) Veröff: VersRdSch 1990,379 = RdW 1990,375 = AnwBl 1991,53
- 7 Ob 523/91
Auch; Beis wie T3; Veröff: ecolex 1991,682
- 6 Ob 509/93
Auch
- 3 Ob 570/92
nur T2; Beisatz: Eine mehrseitige Treuhand liegt dann vor, wenn der Treuhänder in mehreren Richtungen Interessen zu wahren hat. (T5) Veröff: ÖBA 1993,991
- 7 Ob 27/94
Veröff: SZ 67/180
- 7 Ob 503/94
Auch; Beis wie T5; Veröff. SZ 68/23
- 4 Ob 2119/96p
Entscheidungstext OGH 14.05.1996 4 Ob 2119/96p
Auch; nur T2; Beisatz: Bei einem mehrseitigen Treuhandverhältnis hat der Treuhänder mehrere Interessen zu wahren, und zwar einerseits das Interesse des Käufers an der widmungsgemäßen Verwendung des Kaufpreises, andererseits das Interesse des Darlehensgebers an der Verbücherung des vereinbarten Pfandrechtes zur Sicherstellung der Darlehensforderung. (T6) Veröff: SZ 69/117
- 10 Ob 2082/96s
Entscheidungstext OGH 25.06.1996 10 Ob 2082/96s
Vgl auch; Veröff: SZ 69/150
- 1 Ob 43/97y
Vgl; nur T2; Beis wie T4
- 8 Ob 138/97v
Entscheidungstext OGH 18.09.1997 8 Ob 138/97v
Auch; Beis wie T5
- 6 Ob 330/97s
Auch; Beis wie T6
- 4 Ob 84/98a
Auch; Beis wie T5; Beisatz: Einerseits das Interesse des Käufers an der widmungsgemäßen Verwendung des Kaufpreises zur Lastenfreistellung und der Verbücherung seines Eigentumsrechts, andererseits das Interesse des Verkäufers an der Lastenfreistellung und Auszahlung des Restkaufpreises. (T7)
- 7 Ob 179/98v
nur T2; Beis wie T5
- 1 Ob 333/98x
Vgl; Beisatz: So wie der Treuhänder einer nachträglich erteilten Weisung, die nur von einem Treuhänder ausgeht, sachlich ungerechtfertigt ist und den anderen Treugeber belastet, nicht nachkommen darf, darf er auch keine Erhöhung des Risikos (hier: durch Übernahme weiterer Treuhandschaften in Ansehung desselben Treuhandobjekts) für einen oder mehrere Treugeber herbeiführen. Die Verletzung von Informations- (Aufklärungs-)Pflichten des Treuhänders macht den Treuhänder für einen unsächlich herbeigeführten Vertrauensschaden des Treugebers ersatzpflichtig. (T8)
- 10 Ob 40/00f
- 5 Ob 309/00b
Vgl auch; Beisatz: Der mehrseitige Treuhänder darf bei Auftreten eines Konfliktes zwischen seinen Treugebern den strittigen Betrag bei Gericht erlegen, wenn unklar beziehungsweise bei zumutbarer Prüfung nicht zu klären ist, ob die Ausfolgebedingungen erfüllt sind (vergleiche
7 Ob 523/91 = ecolex 1991, 682 = AnwBl 1992, 247; 7 Ob 626/92). (T9)
- 1 Ob 119/01h
Auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7
- 7 Ob 272/01b
Vgl auch; nur T2; Beis wie T9
- 10 Ob 309/02t
Auch; nur T2; Beis wie T5; Beis wie T9
- 16 Bkd 3/03
Entscheidungstext OGH 19.05.2003 16 Bkd 3/03
Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T1; Beisatz: Wenn ein Rechtsanwalt die Funktion als Treuhänder übernommen hat, so hat er nicht nur gemäß
§ 9 RAO seiner eigenen Partei gegenüber, sondern auch gegenüber dem Treugeber, welcher ihm im Sinne des
§ 11 RAO die Ausführung des Treuhandgeschäftes anvertraute, Pflichten übernommen, welcher er mit Treue und Gewissenhaftigkeit zu erfüllen hat. (T10); Beisatz: Im Falle einer Interessenkollision muss sich der Rechtsanwalt bis zur Bereinigung des Konflikts zwischen den Treugebern gegenüber allen Seiten neutral verhalten. Schon der Anschein einer unzulässigen Doppelvertretung muss unter allen Umständen vermieden werden. (T11)
- 9 Ob 101/06b
Auch; Beis wie T9
- 8 Ob 39/07d
Vgl auch; Beisatz: Der mehrseitige Treuhänder muss spätere Dispositionen lediglich eines Treugebers, die dem anderen Treugeber offenbar zum Nachteil gereichen, unberücksichtigt lassen. (T12); Beisatz: Der Treuhänder kann bei Auftreten eines Konflikts zwischen den Treugebern und unklarer Sach- oder Rechtslage zur gerichtlichen Hinterlegung des Treuguts gemäß
§ 1425 ABGB schreiten; dies vor allem dann, wenn unklar ist, ob die Ausfolgungsbedingungen erfüllt sind. (T13); Beisatz: Hier: Gegensätzliche Weisungen der beteiligten Treugeber. (T14); Beisatz: Die Erhebung strittiger Tatumstände, etwa auf Grund widersprüchlicher Erklärungen der Treugeber, ist auch einem rechtskundigen Treugeber nicht zumutbar. (T15)
- 16 Bkd 1/07
Entscheidungstext OGH 08.10.2007 16 Bkd 1/07
Vgl auch; Beisatz: Bei einer mehrseitigen Treuhand hat der Treuhänder in mehreren Richtungen Interessen zu wahren; widersprechende Parteieninteressen bilden sogar einen der wichtigsten Bestellungsgründe für Treuhänder. Der Rechtsanwalt als Treuhänder hat der von ihm übernommenen Treuhandverpflichtung sorgfältig nachzukommen und muss spätere Dispositionen lediglich eines Treugebers, die dem anderen Treugeber offenbar zum Nachteil gereichen müssten, unberücksichtigt lassen. Im Falle einer Interessenkollision muss sich der Rechtsanwalt bis zur Bereinigung des Konflikts zwischen den Treugebern gegenüber allen Seiten neutral verhalten. (T16)
- 7 Ob 13/08z
Auch; Beis wie T15
- 1 Ob 89/08g
Vgl auch; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Treuhändige Abwicklung eines Liegenschaftskaufvertrags; Weisung der Käufer, einen Teil des Treuhanderlags wegen bestehender Mängel nicht auszuzahlen. (T17)
- 8 Ob 71/09p
Vgl auch; Beis wie T9; Beis wie T13; Beis ähnlich wie T17; Beisatz: Die Erhebung strittiger Tatumstände, etwa aufgrund widersprüchlicher Erklärungen der Treugeber, ist auch einem rechtskundigen Treugeber nicht zumutbar. (T18)
- 1 Ob 168/10b
Auch; nur T2; Beis wie T3
- 8 Ob 31/11h
Vgl auch; Beis wie T13
- 7 Bkd 4/11
Entscheidungstext OGH 07.05.2012 7 Bkd 4/11
Beis wie T4
- 20 Ds 2/19b
Entscheidungstext OGH 29.10.2019 20 Ds 2/19b
Beis wie T13; Beisatz: Ein Treuhänder kann bei unklarer Sach- und Rechtslage – etwa im Fall des Auftretens eines Konflikts zwischen seinen Treugebern, welche ihm von gegensätzlichen Interessen geleitet gegenüberstehen – Anlass haben, von der Möglichkeit des gerichtlichen Erlags des Treuhandgeldes Gebrauch machen; er ist hierzu jedoch nicht verpflichtet. (T19)