RS OGH 1971/2/25 1Ob42/71, 5Ob57/71 (5Ob58/71), 1Ob625/81, 1Ob545/85, 1Ob518/87, 1Ob644/87, 1Ob582/9

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Veröffentlicht am 25.02.1971
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Norm

ABGB §1068

Rechtssatz

Die Rechtsgrundlage eines Wiederkaufsrechtes ist der ursprüngliche Kaufvertrag. Zur Geltendmachung genügt die einseitige - auch noch mit der Klage abgebbare - Erklärung des Wiederkaufsberechtigten, die Rückstellung des Kaufgegenstandes zu fordern. Mit dieser Erklärung kommt der bereits mit dem ersten Kaufvertrag bedingt abgeschlossene zweite Kaufvertrag mit umgekehrten Parteirollen zustande.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 42/71
    Entscheidungstext OGH 25.02.1971 1 Ob 42/71
    Veröff: JBl 1971,620 = EvBl 1971/318 S 603 = MietSlg 23097 = NZ 1973,40
  • 5 Ob 57/71
    Entscheidungstext OGH 24.03.1971 5 Ob 57/71
    Veröff: RZ 1971,124 = JBl 1971,569
  • 1 Ob 625/81
    Entscheidungstext OGH 15.07.1981 1 Ob 625/81
    Vgl auch; Beisatz: Kaufvorvertrag (T1) Veröff: SZ 54/111 = JBl 1982,197 (hiezu teilweise kritisch Wilhelm)
    GlRS VwGH vom 07.05.1981, 16/1155, 1156/80
    nur: Zur Geltendmachung genügt die einseitige - auch noch mit der Klage abgebbare - Erklärung des Wiederkaufsberechtigten, die Rückstellung des Kaufgegenstandes zu fordern. Mit dieser Erklärung kommt der bereits mit dem ersten Kaufvertrag bedingt abgeschlossene zweite Kaufvertrag mit umgekehrten Parteirollen zustande. (T2) Veröff: AnwBl 1982,215
  • 1 Ob 545/85
    Entscheidungstext OGH 22.05.1985 1 Ob 545/85
    nur T2
  • 1 Ob 518/87
    Entscheidungstext OGH 04.03.1987 1 Ob 518/87
    Auch; Veröff: SZ 60/37 = JBl 1987,718 = NZ 1988,16
  • 1 Ob 644/87
    Entscheidungstext OGH 15.07.1987 1 Ob 644/87
    Auch; Veröff: MietSlg XXXIX/34
  • 1 Ob 582/95
    Entscheidungstext OGH 23.06.1995 1 Ob 582/95
    Auch; nur T2; Veröff: SZ 68/119
  • 3 Ob 131/02i
    Entscheidungstext OGH 27.11.2002 3 Ob 131/02i
    Vgl auch; Beisatz: Das Wiederkaufsrecht wird durch einseitige, unwiderrufliche Erklärung ausgeübt. (T3); Veröff: SZ 2002/159
  • 9 Ob 8/07b
    Entscheidungstext OGH 07.05.2008 9 Ob 8/07b
    Auch; nur: Die Rechtsgrundlage eines Wiederkaufsrechtes ist der ursprüngliche Kaufvertrag. (T4); Beisatz: Wesentliches Merkmal eines Wiederkaufsrechts ist es, dass die verkaufte Sache zu einem bestimmten oder bestimmbaren Preis wieder zurückgekauft werden kann. (T5)
  • 8 Ob 84/21t
    Entscheidungstext OGH 03.08.2021 8 Ob 84/21t
    Vgl; Beisatz: Hier: Das Wiederkaufsrecht im Sinn des § 1068 erster Satz ABGB ist das Recht, eine verkaufte Sache wieder einzulösen. (T6)
    Beisatz: Mit dieser Erklärung kommt der bereits mit dem ersten Kaufvertrag bedingt abgeschlossene zweite Kaufvertrag mit umgekehrten Parteirollen zustande. (T7)
    Beisatz: Das Wiederkaufsrecht kann schon vor vollständiger Erfüllung des ersten Kaufvertrags ausgeübt werden. (T8)
    Beisatz: Der ursprüngliche Kaufvertrag bleibt neben dem Wiederkaufvertrag aufrecht. (T9)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0020175

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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