Norm
ABGB §1052 B2Rechtssatz
Ein Leistungsbegehren ist auch dann nicht bestimmt, wenn nur die vom obsiegenden Teil zu erbringende Gegenleistung unbestimmt ist. Eine Verurteilung zur Räumung einer Liegenschaft oder eines Liegenschaftsteiles Zug um Zug gegen Bezahlung eines bestimmbaren wertgesicherten Geldbetrages ist jedoch zulässig. Die Räumungsexekution kann vollzogen werden, sobald der im Titel als Zug-um-Zug-Leistung angeführte nicht aufgewertete Geldbetrag bezahlt ist; dass ein Mehranspruch besteht, kann der Verpflichtete nur im Klagewege geltend machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0001518Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.09.2015