Norm
EO §37 AhRechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung umfaßt der Räumungsvollzug alle Personen, die Rechte an dem zu räumenden Bestandgegenstand lediglich vom Verpflichteten ableiten. Gleiches gilt für andere Räumungsverpflichtungen. Nur solche Personen fallen nicht unter § 568 ZPO, die selbständige Rechte auf Grund eines zwischen ihnen und der betreibenden Partei bestehenden direkten Rechtsverhältnissen haben. Aber auch ihnen steht nur die Möglichkeit offen, dem Räumungsvollzug mit einer Widerspruchsklage nach § 37 EO zu begegnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0000907Dokumentnummer
JJR_19710225_OGH0002_0010OB00042_7100000_001