Norm
ABGB §358 IIIRechtssatz
Originär verfügungsberechtigt über ein Bankkonto ist nur der Kontoinhaber selbst. Verwahrt er auf seinem Bankkonto Fremdgeld, ist er nicht Bevollmächtigter, sondern Treuhänder der Person(en), zu deren Gunsten er das Geld, dessen Eigentümer er wurde, verwaltet. Verwaltet er das Geld zugunsten mehrerer Personen, deren Interessen widersprechen, trifft eine Veruntreuung jenen Treugeber, dem auf Grund des erteilten Auftrages nach dem Stand der Dinge der Anspruch auf Ausfolgung des Geldes zusteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0010471Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.03.2014