- 1 Ob 26/71
Entscheidungstext OGH 25.02.1971 1 Ob 26/71
Veröff: EvBl 1972/19 S 40
- 1 Ob 193/73
Entscheidungstext OGH 14.11.1973 1 Ob 193/73
- 3 Ob 558/79
Entscheidungstext OGH 23.01.1980 3 Ob 558/79
nur: Derjenige, auf dessen Konto ein bestimmter Geldbetrag mit dem übereinstimmenden Auftrag zweier Vertragspartner, diesen Betrag zu verwenden, überwiesen wurde, ist offener Treuhänder beider Vertragspartner. Er hat der von ihm übernommenen Treuhandverpflichtung sorgfältig nachzukommen und muss daher spätere Dispositionen lediglich eines Treugebers, die dem anderen Treugeber offenbar zum Nachteil gereichen müssten, unberücksichtigt lassen (so auch schon JBl 1958,122). (T1) Veröff: EvBl 1980/162 S 488
- 4 Ob 504/80
Entscheidungstext OGH 17.06.1980 4 Ob 504/80
Auch; Veröff: JBl 1981,90
- 5 Ob 550/80
Entscheidungstext OGH 08.07.1980 5 Ob 550/80
nur: Eine Veruntreuung des Geldes durch den Treuhänder trifft jenen Treugeber, dem auf Grund des erteilten Auftrages nach dem Stand der Dinge der Anspruch auf Ausfolgung des Geldes zusteht (so schon SZ 26/206). (T2)
- 6 Ob 834/81
Entscheidungstext OGH 06.10.1982 6 Ob 834/81
nur T1; Veröff: JBl 1984,85 (Koziol)
- 6 Ob 676/83
Entscheidungstext OGH 08.09.1983 6 Ob 676/83
Auch; nur T1
- 1 Ob 627/84
Vgl; nur T1; Veröff: SZ 57/129
- 7 Ob 523/91
nur: Er hat der von ihm übernommenen Treuhandverpflichtung sorgfältig nachzukommen und muss daher spätere Dispositionen lediglich eines Treugebers, die dem anderen Treugeber offenbar zum Nachteil gereichen müssten, unberücksichtigt lassen. (T3); Beisatz: Bei Auftreten eines Konfliktes zwischen den Treugebern kann der Treuhänder bei unklarer Sachlage oder Rechtslage zwar zu Gericht erliegen, er ist jedoch hiezu nicht verpflichtet. Eine Verletzung der Treuhandpflichten macht ihn aber gegenüber seinen Auftraggebern nach den allgemeinen Grundsätzen des ABGB schadenersatzpflichtig. (T4) Veröff: ecolex 1991,682
- 7 Ob 626/92
Entscheidungstext OGH 10.12.1992 7 Ob 626/92
Auch; nur T3; Beis wie T4 nur: Bei Auftreten eines Konfliktes zwischen den Treugebern kann der Treuhänder bei unklarer Sachlage oder Rechtslage zwar zu Gericht erlegen. (T5)
- 9 Ob 503/94
nur T3
- 2 Ob 590/93
Vgl; nur T2; Beisatz: Hier: Frage des Anspruchs des Darlehensnehmers auf neuerliche Zuzählung der veruntreuten Darlehensvaluta bei kreditfinanziertem Liegenschaftserwerb. (T6)
- 3 Ob 1590/95
Entscheidungstext OGH 31.08.1995 3 Ob 1590/95
Vgl; Beis wie T5
- 10 Ob 2082/96s
Entscheidungstext OGH 25.06.1996 10 Ob 2082/96s
Vgl auch; Beisatz: Hier: Der Käufer hat sowohl den Kaufpreis erlegt als auch "alle weiteren Schritte gesetzt, die ihm oblagen und für die Einverleibung seines Eigentumsrechtes erforderlich gewesen wären (Zustimmung der Ausländergrundverkehrskommission, Baulandbestätigung, Unbedenklichkeitsbestätigung und dergleichen"). Damit hat der Verkäufer gegenüber dem Treuhänder bereits einen unmittelbaren und von keinen weiteren Bedingungen mehr abhängigen Anspruch auf Ausfolgung des Kaufpreises erworben (Gefahrtragungsregel). Der "Zufall" des Verlustes hat sich somit nicht mehr im Vermögen des Käufers, sondern gemäß § 1311 erster Satz ABGB in jenem des Verkäufers ereignet, sodass für ihn auch nicht (mehr) die Voraussetzungen für einen Rücktritt nach
§ 918 Abs 1 ABGB, erfüllt waren. (T7) Veröff: SZ 69/150
- 10 Ob 2058/96m
Entscheidungstext OGH 03.09.1996 10 Ob 2058/96m
Vgl auch; nur T3; Beis wie T4 nur: Bei Auftreten eines Konfliktes zwischen den Treugebern kann der Treuhänder bei unklarer Sachlage oder Rechtslage zwar zu Gericht erliegen, er ist jedoch hiezu nicht verpflichtet. (T8); Beisatz: Die Wahrung von Interessen eines Dritten, dem - im Verhältnis zum Treuhänder - keinerlei Gläubigerrechte eingeräumt sind und damit auch kein Forderungsanspruch auf den Treuhanderlag zusteht, kommt nicht in Frage; ein Erlag bei Gericht aus diesem Grund ist daher nicht möglich. (T9)
- 6 Ob 55/97z
nur T2
- 7 Ob 2418/96f
Entscheidungstext OGH 23.07.1997 7 Ob 2418/96f
Vgl auch; Veröff: SZ 70/152
- 6 Ob 41/98t
- 8 Ob 13/99s
Teilweise gegenteilig; nur T2; Beisatz: Erfolgte die Veruntreuung durch den (mehrseitigen) Treuhänder nach Abschluss der Treuhandvereinbarung und vereinbarungsgemäßer Überweisung des Geldes auf das Konto des Treuhänders, aber noch vor Erfüllung der Bedingungen für die Auszahlung an den Verkäufer und haben die Parteien (kreditnehmender Käufer und finanzierende Bank), eine Vereinbarung über die Tragung des von ihnen nicht zu vertretenden, aus ihrer Sicht zufälligen Verlustes der treuhändig erlegten Kreditvaluta nicht getroffen, ist von einer ausgewogenen, gleichmäßigen Risikoverteilung auszugehen. (T10); Veröff: SZ 73/137
- 5 Ob 309/00b
Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Der mehrseitige Treuhänder darf bei Auftreten eines Konfliktes zwischen seinen Treugebern den strittigen Betrag bei Gericht erlegen, wenn unklar beziehungsweise bei zumutbarer Prüfung nicht zu klären ist, ob die Ausfolgebedingungen erfüllt sind (vergleiche
7 Ob 523/91 = ecolex 1991, 682 = AnwBl 1992, 247; 7 Ob 626/92). (T11)
- 7 Ob 55/00i
Teilweise gegenteilig; Beis ähnlich wie T10
- 1 Ob 150/01t
Vgl auch; Beisatz: Vereinbarten die Parteien des Kreditvertrags die Überweisung der Kreditvaluta auf das Anderkonto eines mehrseitigen Treuhänders, so gewährt der Kreditgeber den Kredit schon durch die Überweisung der Kreditvaluta an den Treuhänder. (T12); Veröff: SZ 74/114
- 7 Ob 272/01b
Auch; nur T1; Beis wie T8; Beis wie T11
- 5 Ob 258/01d
Vgl auch; nur: Derjenige, auf dessen Konto ein bestimmter Geldbetrag mit dem übereinstimmenden Auftrag zweier Vertragspartner, diesen Betrag zu verwenden, überwiesen wurde, ist offener Treuhänder beider Vertragspartner. (T13)
- 9 Ob 101/06b
Auch; nur T1; Beis wie T8; Beis wie T11
- 8 Ob 39/07d
Vgl; Beisatz: Der Treuhänder kann bei Auftreten eines Konflikts zwischen den Treugebern und unklarer Sach- oder Rechtslage zur gerichtlichen Hinterlegung des Treuguts gemäß
§ 1425 ABGB schreiten; dies vor allem dann, wenn unklar ist, ob die Ausfolgungsbedingungen erfüllt sind. (T14); Beisatz: Hier: Gegensätzliche Weisungen der beteiligten Treugeber. (T15)
- 7 Ob 13/08z
nur: Spätere Dispositionen über den Treuhanderlag lediglich eines Treugebers, die dem anderen Treugeber offenbar zum Nachteil gereichen, hat der Treuhänder unberücksichtigt zu lassen. (T16)
- 7 Ob 111/08m
Vgl; Beisatz: Wer einen Geldbetrag in Wahrung der Interessen zweier Personen in Verwahrung nimmt (oder nehmen soll), ist Treuhänder beider Teile. (T17); Beisatz: Einer nachträglichen Weisung, die nur von einem Treugeber ausgeht, sachlich ungerechtfertigt ist und den anderen Treugeber belastet, darf der Treuhänder beider Vertragsteile nicht nachkommen. (T18); Beisatz: Der mehrseitige Treuhänder darf keine Erhöhung des Risikos für einen oder mehrere Treugeber herbeiführen. Es kann ihn auch die vertragliche Nebenpflicht treffen, dem Treugeber für diesen relevante Informationen zukommen zu lassen. Die Verletzung von Informations-(Aufklärungs-)pflichten des Treuhänders macht ihn für einen ursächlich herbeigeführten Vertrauensschaden des Treugebers ersatzpflichtig. (T19); Beisatz: Der Treuhänder hat gegebenenfalls die Treuhandschaften niederzulegen, wenn sich ein Spannungsverhältnis zwischen der Aufklärungspflicht gegenüber einem Treugeber und der Verschwiegenheitspflicht gegenüber einem anderen ergibt und diese Interessenkollision nicht behoben werden kann. (T20); Beisatz: Welche Interessen der Treuhänder gegenüber einem bestimmten Treugeber zu wahren hat, bestimmt sich in erster Linie nach Inhalt und Zweck des ihm erteilten Treuhandauftrags. (T21)
- 1 Ob 89/08g
Auch; nur T1; Beis wie T8; Beis wie T14; Beisatz: Hier: Treuhändige Abwicklung eines Liegenschaftskaufvertrags; Weisung der Käufer, einen Teil des Treuhanderlags wegen bestehender Mängel nicht auszuzahlen. (T22)
- 2 Ob 137/08y
Auch; nur T13; Beisatz: Wahrung des Zug-um-Zug-Prinzips durch Treuhandabwicklung. (T23); Beisatz: Hier: Treuhandservice von Plattformbetreibern bei der Geschäftsabwicklung von Internetauktionen. (T24)
- 5 Ob 193/10h
Vgl; Beis ähnlich wie T9; Beisatz: Hier:
§ 12 BTVG. (T25)
- 1 Ob 168/10b
Vgl auch; nur T1; Beis wie T8; Beis wie T9