RS OGH 1971/3/2 8Ob26/71, 1Ob120/73, 8Ob125/73, 8Ob223/73, 2Ob183/75 (2Ob184/75), 8Ob78/76, 6Ob725/7

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Veröffentlicht am 02.03.1971
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Norm

ABGB §1295
ABGB §1304

Rechtssatz

Die Vorteilsausgleichung hat nicht von Amts wegen zu erfolgen, sondern nur über Einwendung des Schädigers, den für deren Voraussetzungen die Behauptungslast und Beweislast trifft.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0036710

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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