Norm
ABGB §1295Rechtssatz
Die Vorteilsausgleichung hat nicht von Amts wegen zu erfolgen, sondern nur über Einwendung des Schädigers, den für deren Voraussetzungen die Behauptungslast und Beweislast trifft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0036710Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.05.2022