Norm
ABGB §833 D2Rechtssatz
Die Grenze der Verfügungsmacht des Miteigentümers über den ihm zur Alleinbenützung überlassenen Teil der gemeinsamen Sache liegt dort, wo wichtige Interessen der übrigen Miteigentümer berührt werden (ähnlich bereits 1 Ob 46/68).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0013604Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.05.2021