RS OGH 1971/3/2 4Ob518/71, 6Ob119/75, 5Ob37/92, 5Ob174/02b, 5Ob266/03h, 5Ob40/12m, 5Ob25/13g, 5Ob41/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.03.1971
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Norm

ABGB §833 D2

Rechtssatz

Die Grenze der Verfügungsmacht des Miteigentümers über den ihm zur Alleinbenützung überlassenen Teil der gemeinsamen Sache liegt dort, wo wichtige Interessen der übrigen Miteigentümer berührt werden (ähnlich bereits 1 Ob 46/68).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 518/71
    Entscheidungstext OGH 02.03.1971 4 Ob 518/71
    Veröff: MietSlg 23081
  • 6 Ob 119/75
    Entscheidungstext OGH 20.11.1975 6 Ob 119/75
    Auch; Beisatz: Das wichtige Interessen berührt werden, muss bereits in erster Instanz vorgebracht werden. (T1); Veröff: MietSlg 27070 (dort mit 8 Ob 119/75 zitiert)
  • 5 Ob 37/92
    Entscheidungstext OGH 07.04.1992 5 Ob 37/92
    Auch
  • 5 Ob 174/02b
    Entscheidungstext OGH 12.09.2002 5 Ob 174/02b
    Auch; Beisatz: Aus einer Benützungsvereinbarung zwischen Miteigentümern, denen der pyhsische Besitz eines Teils der Liegenschaft zur alleinigen Nutzung überlassen wurde, ergibt sich ein Verfügungsrecht und als Ausfluss daraus ein Recht zur physischen Veränderung. Eingeschränkt ist dieses Recht dann, wenn in die Rechtssphäre der übrigen Teilhaber eingegriffen wird und deren wichtige Interessen berührt werden. (T2); Beisatz: Unbeschadet der Frage der Genehmigungsfähigkeit einer solchen Maßnahme sind Widmungsänderungen als Veränderungen in der Rechtssphäre der Anderen und Interessenberührung zu werten. (T3)
  • 5 Ob 266/03h
    Entscheidungstext OGH 24.02.2004 5 Ob 266/03h
    Beisatz: Der Wohnungseigentümer kann über sein Objekt grundsätzlich frei und allein disponieren, während der schlichte Miteigentümer durch Verfügungen über reale Teile der gemeinsamen Sache in die Rechte der Teilhaber eingreift. (T4)
  • 5 Ob 40/12m
    Entscheidungstext OGH 09.08.2012 5 Ob 40/12m
    Auch; Beis wie T2
  • 5 Ob 25/13g
    Entscheidungstext OGH 28.08.2013 5 Ob 25/13g
    Auch; Beis wie T2
  • 5 Ob 41/18t
    Entscheidungstext OGH 18.07.2018 5 Ob 41/18t
  • 6 Ob 160/18z
    Entscheidungstext OGH 26.09.2018 6 Ob 160/18z
    Beis wie T2
  • 5 Ob 16/21w
    Entscheidungstext OGH 08.03.2021 5 Ob 16/21w
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0013604

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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