Norm
JN §54 Abs2Rechtssatz
Bilden den Entscheidungsgegenstand des voll bestätigenden Berufungsurteiles nur noch Nebengebühren, nämlich Zinsen, so fehlt es an einem vom Berufungsgericht erledigten Streitgegenstand, der S 15000,-- übersteigt, da Nebengebühren, wenn sie als Nebenforderung geltend gemacht werden, bei der Streitwertermittlung unberücksichtigt bleiben (§ 54 Abs 2 JN).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0042804Dokumentnummer
JJR_19710303_OGH0002_0070OB00036_7100000_001