Norm
GBG §27Rechtssatz
Eine aus mehreren Bogen bestehende Privaturkunde leidet an sichtbaren Mängeln, durch die ihre Glaubwürdigkeit geschwächt wird, wenn ihr nacheinander andere Urkunden "verbunden" wurden, insbesondere der abgeschlossenen und gehefteten Urkunde eine andere hinzugeheftet wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0060438Dokumentnummer
JJR_19710303_OGH0002_0050OB00037_7100000_001