TE Vwgh Erkenntnis 2002/10/10 2000/18/0174

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Veröffentlicht am 10.10.2002
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1993 §82;
FrG 1993;
FrG 1997 §107;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z2;
FrG 1997 §37;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des R, (geb. 1973), vertreten durch Dr. Wolfgang Waldeck und Dr. Hubert Hasenauer, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Doblhoffgasse 7/12, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 26. Juni 2000, Zl. SD 190/00, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 26. Juni 2000 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 2 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.

Der Beschwerdeführer sei nach der Aktenlage am 7. April 1992 sichtvermerksfrei in das Bundesgebiet eingereist und habe am 21. April 1992 einen Asylantrag gestellt. Dieser sei ebenso rechtskräftig abgewiesen worden wie der vom Beschwerdeführer im Jahr 1993 eingebrachte Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Am 5. Juli 1993 habe der Beschwerdeführer eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet. Diese Ehe sei mit Urteil des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 22. November 1996 gemäß § 23 des Ehegesetzes rechtskräftig für nichtig erklärt worden. Das daraufhin erlassene Aufenthaltsverbot sei mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Juli 1999 als gegenstandslos erklärt worden.

Es stehe fest, dass der Beschwerdeführer bislang nicht in den Besitz eines Aufenthaltstitels für das Bundesgebiet gelangt sei. Er sei von der Erstbehörde bisher vier Mal, nämlich mit Straferkenntnis vom 25. Juli 1996 sowie mit Strafverfügungen vom 18. November 1996, vom 16. April 1997 und zuletzt vom 13. Dezember 1999 wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes bestraft worden. Sämtliche Strafen seien in Rechtskraft erwachsen. Da es sich hiebei - entgegen der offensichtlichen Rechtsauffassung des Beschwerdeführers - um schwerwiegende Übertretungen im Sinn des § 36 Abs. 2 Z 2 FrG handle, sei dieser Tatbestand verwirklicht.

Angesichts dieser Sachlage könne die Frage, ob vorliegend auch die Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 Z 8 FrG gegeben seien, dahingestellt bleiben. Bei der Beurteilung des Gesamt(fehl)verhaltens des Beschwerdeführers falle aber zu dessen Ungunsten ins Gewicht, dass er am 2. März 1999 bei einem Marktstand in Wien 20, Hannover Markt, als Verkäufer beschäftigt gewesen sei, ohne die dafür erforderliche Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz zu besitzen. Diesbezüglich sei der Arbeitgeber des Beschwerdeführers mit Straferkenntnis des Magistratischen Bezirksamtes für den 20. Bezirk vom 10. Juni 1999 wegen Übertretung des § 28 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes bestraft worden. Dieses Fehlverhalten des Beschwerdeführers sowie sein unrechtmäßiger Aufenthalt würden die öffentliche Ordnung, näherhin: die öffentlichen Interessen an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens und an der Aufrechterhaltung eines geordneten Arbeitsmarktes, in hohem Maß gefährden, sodass (auch) die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 FrG gegeben seien. In einem solchen Fall könne gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn dem nicht die Bestimmungen der §§ 37 und 38 FrG entgegenstünden.

Auf Grund des mehr als achtjährigen inländischen Aufenthaltes des Beschwerdeführers und im Hinblick darauf, dass er mit seiner Lebensgefährtin im gemeinsamen Haushalt lebe, liege ein mit dem Aufenthaltsverbot verbundener Eingriff in sein Privatleben vor. Dessen ungeachtet sei die Zulässigkeit der vorliegenden Maßnahme im Grund des § 37 Abs. 1 FrG zu bejahen. Der Beschwerdeführer halte sich seit seiner Einreise unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und habe durch sein bisheriges Verhalten sehr deutlich dokumentiert, dass er keinerlei Bedenken habe, sich über die für ihn maßgebenden fremdenpolizeilichen Vorschriften in geradezu beharrlicher Weise hinwegzusetzen. Nicht zuletzt habe der Beschwerdeführer bereits im Jahr 1993 versucht, sich durch rechtsmissbräuchliches Verhalten fremdenrechtlich bedeutsame Berechtigungen zu verschaffen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer darüber hinaus auch einer den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zuwiderlaufenden Beschäftigung nachgegangen sei, verstärke das Dringend-Geboten-Sein des Aufenthaltsverbotes zusätzlich.

Im Rahmen der nach § 37 Abs. 2 FrG gebotenen Interessenabwägung sei zunächst auf den mehr als achtjährigen inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen gewesen. Gleichzeitig sei aber zu berücksichtigen gewesen, dass der daraus allenfalls ableitbaren Integration insofern kein entscheidendes Gewicht zukomme, als sich der Aufenthalt des Beschwerdeführers zur Gänze als unrechtmäßig erweise. Von daher gesehen habe der Beschwerdeführer auch nicht damit rechnen können, dass er mit seiner Lebensgefährtin gemeinsam im Inland werde leben können. Die Bindung zu seiner Lebensgefährtin vermöge daher die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers ebenfalls nicht zu verstärken. Jedenfalls hätten die - ohnehin nicht sehr ausgeprägten - Privatinteressen des Beschwerdeführers gegenüber den hier beeinträchtigten - hoch zu veranschlagenden - öffentlichen Interessen an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens und an der Aufrechterhaltung eines geordneten Arbeitsmarktes in den Hintergrund treten müssen. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer rechtens nicht in der Lage sei, seinen Aufenthalt im Inland von hier aus zu legalisieren.

Das Aufenthaltsverbot erweise sich auch im Grund des § 38 FrG als zulässig, könne sich der Beschwerdeführer doch mangels Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltes nicht mit Erfolg auf eine allfällige Aufenthaltsverfestigung berufen. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick darauf, dass keine besonderen, zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden Umstände vorlägen, habe von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch nicht im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens Abstand genommen werden können.

Was die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes betreffe, so erscheine die von der Erstbehörde vorgenommene Befristung auch nach Auffassung der belangten Behörde gerechtfertigt. In Anbetracht des aufgezeigten Gesamt(fehl)verhaltens des Beschwerdeführers könne ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes, nämlich der Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, nicht vor Verstreichen des festgesetzten Zeitraumes erwartet werden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Beschwerde stellt nicht in Abrede, dass der Beschwerdeführer - wie im angefochtenen Bescheid dargestellt (vgl. oben I.1.) - mehrmals wegen unrechtmäßigen Aufenthalts rechtskräftig bestraft wurde. Aus dem Wortlaut des § 36 Abs. 2 Z. 2 FrG ergibt sich - was der Beschwerdeführer übersieht -, dass diese Bestimmung auch auf schwerwiegende Übertretungen des FrG abstellt. Nach der hg. Rechtsprechung handelt es sich bei einer Bestrafung wegen unerlaubten Aufenthalts um eine solche wegen einer als schwerwiegend zu wertenden Übertretung des FrG (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. September 2000, Zl. 2000/18/0095). Drei der rechtskräftigen Bestrafungen des Beschwerdeführers wegen unerlaubten Aufenthaltes erfolgten, als noch das Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992, in Kraft stand. Die letzte Bestrafung vom 13. Dezember 1999 erfolgte, als bereits das FrG anzuwenden war. Im Hinblick darauf, dass die Strafbestimmung für unerlaubten Aufenthalt im § 107 FrG der seinerzeit im § 82 des Fremdengesetzes aus 1992 getroffenen Regelung entspricht, kommen auch Bestrafungen nach § 82 leg. cit. als solche wegen schwerwiegender Übertretungen im Sinn des § 36 Abs. 2 Z 2 FrG in Betracht. Vor diesem Hintergrund besteht gegen die Auffassung der belangten Behörde, dass im Beschwerdefall der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z 2 FrG erfüllt sei, keine Bedenken.

Angesichts des den beiden nach der Nichtigerklärung der Ehe des Beschwerdeführers mit einer Österreicherin mit Urteil vom 22. November 1996 erfolgten rechtskräftigen Bestrafungen vom 16. April 1997 und vom 13. Dezember 1999 zugrundeliegenden Fehlverhaltens - das den beiden im Jahr 1996 erfolgten rechtskräftigen Bestrafungen, als die Ehe des Beschwerdeführers mit einer Österreicherin noch bestand, zugrundeliegende Verhalten fällt mit Rücksicht auf die damals gegebene Niederlassungsfreiheit nicht entscheidend ins Gewicht - sowie seiner nicht in Zweifel gezogenen Beschäftigung im März 1999 als Verkäufer entgegen den Bestimmungen des AuslBG hat die belangte Behörde auch zu Recht die im § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme für gerechtfertigt erachtet. Der Beschwerdeführer hat dadurch einerseits das im Licht des Art. 8 Abs. 2 EMRK einen hohen Stellenwert aufweisende öffentliche Interesse an der Einhaltung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen (vgl. das schon genannte Erkenntnis Zl. 2000/18/0095) gravierend beeinträchtigt, zumal die mehrmalige Bestrafung wegen unerlaubten Aufenthaltes eine besondere Sorglosigkeit des Beschwerdeführers bezüglich der Einhaltung der Bestimmungen des FrG erkennen lässt, und andererseits das große öffentliche Interesse an der Einhaltung der Bestimmungen des AuslBG (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 7. August 2001, Zl. 99/18/0019) verletzt.

Im Übrigen kann die rechtliche Beurteilung, dass im Beschwerdefall (u.a. auch in Anbetracht des den genannten rechtskräftigen Bestrafungen wegen unerlaubten Aufenthalts zugrundeliegenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers) die Annahme gemäß § 36 Abs. 1 FrG gerechtfertigt ist, die nach § 37 FrG vorzunehmende Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an seinem Verbleib in Österreich mit dem in Ansehung seines Fehlverhaltens an der Erlassung der vorliegenden fremdenpolizeilichen Maßnahme gegebenen Allgemeininteresse nicht ersetzen, weshalb - entgegen der Beschwerde - keine Rede davon sein kann, dass bei Bejahung der Voraussetzungen nach § 36 Abs. 1 FrG die Interessenabwägung im Sinn des § 37 leg. cit. "umgangen" würde.

2.1. Gegen die von der Behörde im Grund des § 37 FrG getroffene Beurteilung führt der Beschwerdeführer ins Treffen, dass er sich seiner Auffassung nach nunmehr in "ehelicher Gemeinschaft mit Frau Z." befinde. Zwar sei eine Scheidung von seiner "Ex-Ehefrau" bislang nicht möglich gewesen, da diese einer solchen nicht zugestimmt habe, weshalb er Frau Z. nur "vor Gott" habe ehelichen können. Mittlerweile sei seiner "Ehefrau" auch die Zusicherung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall, dass sie den Nachweis über das Ausscheiden aus dem türkischen Staatsverband erbringe, erteilt worden. Dieser Zusicherungsbescheid bedeute, dass seine "Ehefrau" voraussichtlich demnächst österreichische Staatsbürgerin werde, weshalb auch deshalb die Interessenabwägung nicht zu Lasten des Beschwerdeführers hätte ausfallen dürfen.

2.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Der belangten Behörde ist beizupflichten, wenn sie auf Grund des mehr als achtjährigen inländischen Aufenthaltes des Beschwerdeführers und im Hinblick darauf, dass er mit seiner Lebensgefährtin in einem gemeinsamen Haushalt lebe, die Auffassung vertreten hat, mit dem vorliegenden Aufenthaltsverbot sei ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers verbunden. Angesichts des besagten Fehlverhaltens, mit dem der Beschwerdeführer gegen im Licht des Art. 8 Abs. 2 EMRK gewichtige öffentliche Interessen verstoßen hat (vgl. oben II.1.), ist die belangte Behörde aber auch zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 37 Abs. 1 FrG dringend geboten ist.

Die aus seinem Aufenthalt ableitbare Integration des Beschwerdeführers ist in ihrem Gewicht dadurch gemindert, dass sein Aufenthalt nach den unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid von der Einreise am 7. April 1992 bis zu seiner Eheschließung mit einer Österreicherin am 5. Juli 1993 und danach von der Nichtigerklärung dieser Ehe mit Urteil des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 22. November 1996 bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides - somit insgesamt in der Dauer von vier Jahren und etwa zehn Monaten - unrechtmäßig war und vom Beschwerdeführer trotz der beiden rechtskräftigen Bestrafungen nach der genannten Nichtigerklärung nicht beendet wurde. Weiters ist auch der nach seiner Eheschließung im Hinblick auf die Kundmachung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 58/1994 betreffend das Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bestehende Anspruch auf Ausstellung eines Sichtvermerkes (vgl. dazu näher das schon zitierte hg. Erkenntnis Zl. 98/18/0050) lediglich auf eine später rechtskräftig für nichtig erklärte Ehe zurückzuführen. Dass der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft zugesichert sei, bewirkt keine zusätzliche, über das Bestehen der Bindung des Beschwerdeführers zu seiner Lebensgefährtin hinausgehende Stärkung der privaten Interessen, vermag doch eine solcher Zusicherung nichts daran zu ändern, dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht österreichische Staatsbürgerin war. Vor diesem Hintergrund vermögen die - wie dargestellt relativierten - persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet das besagte große öffentliche Interesse an der Verhängung des Aufenthaltsverbotes nicht aufzuwiegen, weshalb dieser Maßnahme auch § 37 Abs. 2 FrG nicht entgegensteht.

3. Mit seinem Vorbringen, die belangte Behörde habe "nur ein unzureichendes Beweisverfahren durchgeführt", weil sie "jedenfalls im Rahmen der Amtswegigkeit weitere Erhebungen" hätte durchführen müssen, ist für den Beschwerdeführer schon deshalb nichts gewonnen, weil er es unterlässt, die der belangten Behörde vorgeworfenen Verfahrensmängel konkret aufzuzeigen und deren Relevanz (vgl. § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG) darzutun.

4. Da sich nach dem Gesagten die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

5. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 10. Oktober 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000180174.X00

Im RIS seit

20.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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