RS OGH 1971/3/10 IZR87/69

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Veröffentlicht am 10.03.1971
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Norm

AÖSp §1
AÖSp §41a
AÖSp §51
HGB §416

Rechtssatz

Auch ein ausländischer Kaufmann, der einem deutschen Speditionsunternehmen im Inland den Auftrag zur Versendung von Gütern ins Ausland erteilt, muß ohne weiteres damit rechnen, daß den Vertragsbeziehungen die ADSp zugrunde gelegt werden, wenn ihm allgemein bekannt ist, daß deutsche Spediteure nach den ADSp zu arbeiten pflegen. Die vom Auftraggeber selbst für unbestimmte Zeit verfügte Einlagerung der für spätere Verfrachtung der Güter nach Übersee vorgesehenen Güter im europäischen Ausland gilt nicht als verkehrsbedingte Zwischenlagerung im Sinne von § 3 Nr 5 SVS, sondern als selbständig zu behandelnder Lagervertrag, der nicht unter die vom Spediteur gezeichnete Speditionsversicherung fällt.

Entscheidungstexte

  • I ZR 87/69
    Entscheidungstext BGH (D) 10.03.1971 I ZR 87/69
    Veröff: VersR 1971,619

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1971:RS0103175

Dokumentnummer

JJR_19710310_AUSL000_0010ZR00087_6900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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