Norm
ZPO §503 Z2 C3cRechtssatz
Das Berufungsgericht ist nicht verpflichtet, seine Entscheidung auf bestimmte Zeugenaussagen zu stützen oder alle Einzelheiten von Zeugenaussagen in den Entscheidungsgründen besonders hervorzuheben. Es reicht hin, wenn es die Gründe anführt, aus denen es eine Tatsache als erwiesen annimmt oder nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0043226Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.01.2020