Norm
ABGB §312Rechtssatz
Der Besitz eines Rechtes wird durch den Gebrauch des Rechtes im eigenen Namen erlangt. Es muss demgemäß der Besitz dergestalt ausgeübt werden, dass die volle Zugehörigkeit der Sache zum Ausübenden sichtbar zum Ausdruck gebracht und eine Besitzausübung dritter Personen nicht zugelassen wird (so auch schon 6 Ob 251/68, 6 Ob 288/69).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0010125Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.10.2013